Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer des Arbeitgebers, der ***GmbH, zu verantworten, dass ein namentlich genannter Lenker wie folgt beschäftigt worden sei: "I. Die Lenkzeit betrug vom 30 08 1998 bis 31 8 1998 13 Stunden und 30 Minuten II. Die Einsatzzeit betrug vom 30 08 1998, 07 10 Uhr, bis 31 8 1998, 15 30 Uhr, 32 Stunden 20 Minuten". Wegen Übertretung des Artikel 6 Abs 1 der EWG-VO 3820/85 (zu I... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur grundsätzlichen Berechnung der Einsatzzeit: Unter der Einsatzzeit sind die zwischen dem Beginn und dem Ende der Tagesarbeitszeit liegenden Lenkzeiten, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft sowie die als Unterbrechungen der so verstandenen Arbeitszeit zu wertenden Ruhepausen und Lenkpausen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 2 Arbeitszeitgesetz definiert die Tagesarbeitszeit als die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stund... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Judenburg vom 21.08.1995, GZ: 15.1 1995/3629 wurde die Berufungswerberin als verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 VStG wegen insgesamt sechs Übertretungen des AZG zu Geldstrafen von insgesamt S 21.000,-- verurteilt. In der fristgerecht eingebrachten Berufung rügte die Berufungswerberin zunächst, daß ihr unter Punkt 1d.), Punkt 2.) und 3.) unter anderem vorgeworfen werde, daß sie selbst die Arbeitszeit übertreten hätte und dies auch sel... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 2 Abs 1 Z 3 AZG versteht man unter Wochenarbeitszeit die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. Dies bedeutet, daß die Woche am Montag 0.00 Uhr beginnt und am Sonntag um 24.00 Uhr endet. In der Anzeige des Arbeitsinspektorates Leoben vom 23.4.1993 ist aber angeführt, daß die Berufungswerberin in der Woche vom 17.1. (Sonntag) bis 23.1.1993 (Samstag) bzw. vom 24.1. (Sonntag) bis 30.1.1993 (Samstag) die wöchentliche Arbeitszeit überschri... mehr lesen...
Begründung: I. und II. Auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 2. Aufsichtsbezirk und nach ergänzenden Ermittlungen erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt fd 4./5. Bezirk das mit 2.9.1994 datierte Straferkenntnis, dessen
Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S GesmbH, diese als Komplementärin der S GesmbH & Co KG mit dem Sitz in Wien zu verantworten, daß ... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß der Betriebsrat der längeren Arbeitszeit zustimmte und - so der Berufungswerber weiter - die Überschreitungen der (gesetzlichen) Arbeitszeit durch die einzelnen Beschäftigten auf freiwilliger Basis sowie gegen entsprechende Abgeltung ("somit direkt zum unmittelbaren Vorteil der Betroffenen") erfolgten, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar (vgl dazu die Erk des VwGH v 11.5.1992, Zl 91/19/0251 und v 30.9.1991, Zl 91/19/0136). mehr lesen...
Rechtssatz: § 2 Abs 1 Z 1 AZG, wonach Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist, enthält weder eine Gebots- noch Verbotsnorm, da sie bloß den Begriff der Arbeitszeit definiert und ausschließlich dazu dient, daß andere Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes richtig gehandhabt werden. Es liegt aber auch keine Übertretung nach § 11 Abs 1 AZG bzw. 15 Abs 1 KJBG vor, wenn die nach einer Tagesarbeitszeit von 6 bzw. 4 1/2 Stunden die erforderliche Ruhepause vo... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht nur die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern jene Zeit zu werten, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muß bzw in der der Arbeitgeber die Freizeit des Arbeitnehmers für seine Zwecke in Anspruch nimmt. Als Arbeitzeit gelten auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Die Arbeitszeit für Lenker von Kraftfahrzeugen umfaßt auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Hinsichtlich dieser ist Arbeitszeit im Sinne ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wegzeiten sind vom Betrieb zu einer außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätte oder umgekehrt als Arbeitszeit zu werten. Bei dieser Zeit handelt es sich um eine besondere Form der Verfügung des Arbeitgebers über die Freizeit des Arbeitnehmers und ist diese als Arbeitszeit im weiteren Sinne anzusehen. mehr lesen...