§ 2 Abs 1 Z 1 AZG, wonach Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen ist, enthält weder eine Gebots- noch Verbotsnorm, da sie bloß den Begriff der Arbeitszeit definiert und ausschließlich dazu dient, daß andere Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes richtig gehandhabt werden. Es liegt aber auch keine Übertretung nach § 11 Abs 1 AZG bzw. 15 Abs 1 KJBG vor, wenn die nach einer Tagesarbeitszeit von 6 bzw. 4 1/2 Stunden die erforderliche Ruhepause von einer halben Stunde gewährt wird, jedoch entgegen § 2 Abs 1 Z1 AZG von der täglichen Arbeitszeit 5 Minuten Kurzpausen (die richtigerweise in die Arbeitszeit einzurechen sind) abgezogen werden. Siehe in diesem Sinne zu § 14 Abs 1 und 2 KJBG (VwGH 04.02.1993, 91/19/0093).