RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-229-344/11/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Als Arbeitszeit ist grundsätzlich nicht nur die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern jene Zeit zu werten, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muß bzw in der der Arbeitgeber die Freizeit des Arbeitnehmers für seine Zwecke in Anspruch nimmt. Als Arbeitzeit gelten auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Die Arbeitszeit für Lenker von Kraftfahrzeugen umfaßt auch Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Hinsichtlich dieser ist Arbeitszeit im Sinne des AZG anzunehmen, da sie gekennzeichnet ist davon, daß diese Personen verpflichtet sind, zum Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort (der Arbeitnehmer kann ihn nicht selbst wählen) sowie von der Verpflichtung gekennzeichnet ist, sich periodisch zur Arbeitsaufnahme bereitzuhalten. Daß in die Zeiten solcher Bereichtschaft auch Zeiten fallen, in denen sich der Arbeitnehmer ausruhen kann, steht dieser rechtlichen Qualifizierung nicht entgegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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