RS UVS Kärnten 1994/08/10 KUVS-229-344/11/94

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Veröffentlicht am 10.08.1994
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Rechtssatz

Wegzeiten sind vom Betrieb zu einer außerhalb des Betriebes gelegenen Arbeitsstätte oder umgekehrt als Arbeitszeit zu werten. Bei dieser Zeit handelt es sich um eine besondere Form der Verfügung des Arbeitgebers über die Freizeit des Arbeitnehmers und ist diese als Arbeitszeit im weiteren Sinne anzusehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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