Zur grundsätzlichen Berechnung der Einsatzzeit:
Unter der Einsatzzeit sind die zwischen dem Beginn und dem Ende der Tagesarbeitszeit liegenden Lenkzeiten, Zeiten für sonstige Arbeitsleistungen und Zeiten der Arbeitsbereitschaft sowie die als Unterbrechungen der so verstandenen Arbeitszeit zu wertenden Ruhepausen und Lenkpausen zu verstehen. § 2 Abs 1 Z 2 Arbeitszeitgesetz definiert die Tagesarbeitszeit als die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Die Berechnung der Einsatzzeit hat sich daher auf einen Zeitraum von 24 Stunden zu beziehen. Außerdem verbietet es der im obigen Sinn zu verstehende Begriff Einsatzzeit, dass Ruhezeiten in diesen eingerechnet werden. Auch wenn diese nicht in dem gesetzlich erforderlichen Maß eingehalten worden sein sollten, ist deren Berücksichtigung als Einsatzzeit nicht zulässig. Dies stellt eine andere Verwaltungsübertretung (s. Artikel 8 der EWG VO 3820/85 in Verbindung mit § 28 Abs 1a Z 2 Arbeitszeitgesetz ) dar. Es könnte jedoch, wenn der 24-stündige Zeitraum seit Beginn der Tagesarbeitszeit (1. Teil) nach Konsumation der Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und die Einsatzzeit danach fortgesetzt wird, diese bis
zum Ende des 24-Stunden Zeitraumes "weitergerechnet" werden, indem sie
insoweit als "zweiter Teil" zum "ersten" Teil der Einsatzzeit dazugerechnet wird. Wird die Fahrt nach Ablauf der 24 Stunden fortgesetzt, ist vom Beginn einer neuen Tagesarbeitszeit auszugehen und die Einsatzzeit wiederum (wie vorstehend beschrieben) zu berechnen.