Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 6. März 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als verantwortlicher Beauftragter der P. GesmbH mit einem näher angeführten Standort den Lenker T.D. zu Einsatzzeiten von 32 Stunden (1. Oktober 1988 7.00 Uhr bis 2. Oktober 1988 15.00 Uhr) und 28 Stunden (5. Oktober 1988 12.00 Uhr bis 6. Oktober 1988 16.00 Uhr) herangezogen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs2;AZG §16 Abs3;AZG §16 Abs4;VStG §44a litb;VwGG §42 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die Absätze 2, 3 und 4 des § 16 AZG bilden verschiedene Tatbestände (Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0418). Daher hat die belangte Behörde durch Ergänzung der "Übertretungsnorm" des § 16 Abs 2 AZG durch § 16 Abs 4 AZG, ohne zu erkennen zu ge... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S. Güterbeförderungsges.m.b.H." in B, zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1.) zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern 12 Stunden - nach kollektivver... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H." mit dem Sitz in B zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs4;VStG §44a litb;
Rechtssatz: Die im
Spruch: des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommene Umschreibung des Tatbildes läßt im Hinblick auf den Nebensatz "obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden" klar erkenn... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §16 Abs4;AZG §28 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Ein Zuwiderhandeln gegen Arbeitszeitvorschriften durch den Arbeitgeber (den Bevollmächtigten) in strafrechtlicher Hinsicht - dem objektiven Tatbestand nach - liegt immer dann vor, wenn ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei seiner beruflichen Tätigkeit Arbeitszeitvorschriften verletzt. Die... mehr lesen...