RS Vwgh 1990/11/19 90/19/0429

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §16 Abs4;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Die im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommene Umschreibung des Tatbildes läßt im Hinblick auf den Nebensatz "obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden" klar erkennen, daß der Arbeitgeberin der Tatbestand der Übertretung des des § 16 Abs 4 AZG zur Last gelegt wurde. Trotz der wegen der fehlenden Absatzbezeichnung unvollständigen Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift liegt daher kein Verstoß gegen § 44 a lit b VStG vor

(Hinweis E 19.11.1990, 90/19/0413).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190429.X01

Im RIS seit

19.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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