TE Vwgh Erkenntnis 1990/11/19 90/19/0429

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Veröffentlicht am 19.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;

Norm

AZG §16 Abs4;
VStG §44a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Mai 1990, Zl. Ge - 42.824/4 - 1990/Pan/Lb, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach "§ 12 Abs. 1 AZG" wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in Ansehung der Straf- und Kostenaussprüche wegen der übrigen der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe es als für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Beauftragte der "S Güterbeförderungsges.m.b.H."

mit dem Sitz in B zugelassen, daß ein in ihrem Transportunternehmen beschäftigter, namentlich bezeichneter Lenker zu näher bestimmten Zeiten 1. zu Arbeitsleistungen herangezogen worden sei, obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen dürfe, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befänden; 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen herangezogen worden sei, obwohl die gesamte Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten 8 Stunden nicht überschreiten dürfe; 3. nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine bestimmte Ruhezeit gewährt bekommen habe, obwohl den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden - nach kollektivvertraglicher Vereinbarung 10 Stunden - zu gewähren sei. Sie habe dadurch "1. § 16 AZG,

2. § 14 Abs. 2 AZG, 3. § 12 Abs. 1 AZG, alle i.V.m. § 28 Abs. 1 AZG und § 9 Abs. 2 VStG 1950" verletzt. Gemäß § 28 Abs. 1 AZG wurden über sie Geldstrafen in der Höhe von 1. S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) und zu 2. und 3. je

S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 72 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach "§ 14 Abs. 2 AZG" und "§ 12 Abs. 1 AZG" genügt es zufolge der Gleichartigkeit des maßgeblichen Sachverhaltes - abgesehen von der Höhe der hiefür verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen - und des Beschwerdevorbringens mit dem die entsprechenden Delikte betreffenden Teil des dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0413, zugrunde liegenden Beschwerdefalles, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach "§ 16 AZG" ist folgendes auszuführen:

Die in Betracht kommenden Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 4 AZG lauten:

"(1) Die Einsatzzeit von Lenkern und Beifahrern umfaßt die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit, die Ruhepausen und Lenkpausen.

(2) Die Einsatzzeit darf, soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird, zwölf Stunden nicht überschreiten.

(3) Durch Kollektivvertrag kann in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu vierzehn Stunden betragen darf.

(4) Befinden sich zwei Lenker im Fahrzeug, so kann durch Kollektivvertrag in den Fällen der Arbeitsbereitschaft (§ 5) abweichend von § 7 Abs. 3 zugelassen werden, daß die Einsatzzeit bis zu siebzehn Stunden betragen darf."

Die im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid übernommenen erstinstanzlichen Straferkenntnisses vorgenommene Umschreibung des Tatbildes läßt im Hinblick auf den Nebensatz "obwohl die Einsatzzeit von Lenkern lediglich bis zu 17 Stunden betragen darf, wenn sich zwei Lenker im Fahrzeug befinden" klar erkennen, daß der Beschwerdeführerin der Tatbestand der Übertretung des Abs. 4 des § 16 AZG zur Last gelegt wurde. Trotz der wegen der fehlenden Absatzbezeichnung unvollständigen Anführung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift liegt daher in diesem Punkte auf dem Boden der im erwähnten Erkenntnis, Zl. 90/19/0413, zitierten Rechtsprechung kein Verstoß gegen § 44a lit. b VStG 1950 vor. Hinsichtlich des Schuld-, Straf- und Kostenausspruches wegen dieser Verwaltungsübertretung gelten somit die im genannten Erkenntnis zur Übertretung nach "§ 14 Abs. 2 AZG" dargelegten Erwägungen.

Aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang teils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und teils gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190429.X00

Im RIS seit

19.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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