Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom April 1989 bis einschließlich April 1991 im Gasthaus des Beklagten als Serviererin beschäftigt. Neben ihrer Serviertätigkeit im Gastbetrieb gehörte es zu den ihr vom Beklagten aufgetragenen Dienstpflichten, jeweils vor der Sperrstunde neben den Papier- und Abfallresten auch die Asche der im Gasthaus benützten Aschbecher in einen vorhandenen Plastikkübel zu entleeren und die allenfalls noch vorhandene Aschenglut mit Wasser zu löschen. Nac... mehr lesen...
Begründung: Da die
Begründung: des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers noch folgendes zu erwidern: Rechtliche Beurteilung Die Risikohaftung des Arbeitgebers setzt voraus, daß die Benützung des Kraftfahrzeuges dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers, nicht aber dem persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen ist (SZ 56/86 = Arb 10.268 = DRdA 198... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern: Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, muß der Einwand, den Arbeitgeber treffe ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden, nicht ausdrücklich erhoben werden; es genügt die Behauptung eines Sachverhaltes, a... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war als Kraftfahrer im Unternehmen der Klägerin beschäftigt. Am 23. April 1985 hatte er mit einem dreiachsigen LKW Materialtransporte durchzuführen. Gegen 19.00 Uhr fuhr der Beklagte auf der Bundesstraße 336 bei Zeltweg trotz Einhaltung eines entsprechenden Tiefenabstandes auf einen vor ihm fahrenden, gleichfalls der Klägerin gehörenden LKW auf, als dieser abgebremst wurde. Dadurch erwuchs der Klägerin ein Schaden von insgesamt S 234.020,10. Die K... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 A1AZG §14AZG §15DHG §2
Rechtssatz: Trifft den Arbeitgeber ein Mitverschulden - hier Einsatz eines Lastkraftwagenfahrers unter Verstoß gegen §§ 14 und 15 AZG, wodurch die zum Auffahrunfall führende Übermüdung verursacht wurde - ist dieses zuerst gemäß § 1304 ABGB zu berücksichtigen und der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil sodann unter Beachtung der für den Arbeitnehmer zutreffenden persönlichen Kriterien des § 2 Abs 1 Sat... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Partei veranstaltete mit ihren Autobussen unter anderem auch eintägige Werbefahrten, für welche sie mit Postwurfsendungen warb. Mit der am 16. Oktober 1985 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Reiseveranstaltungen anzukündigen oder durchzuführen, bei denen durch das Fahren mit einer unzureichenden Anzahl an erforderlichen Lenkern die Gefahr der Überforderung und Übermüdung zufolge Ver... mehr lesen...
Norm: AZG §14AZG §15AZG §16StVO §58UWG §1 C2
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 14 - 16 AZG über die Arbeitszeit und Lenkzeit, die Lenkpausen und die Einsatzzeit, sowie jene des § 58 StVO über das Lenken von Fahrzeugen sind wettbewerbsneutral, da sie dem Arbeitnehmerschutz und der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen; sie sind entgegen der Ansicht der klagenden Partei auch nicht den Vorschriften zum Schutz der Volksgesundheit zuzurechnen. Ihr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1304 BIAZO §1 ffAZG §11AZG §15
Rechtssatz: Den Lastfuhrwerksunternehmer trifft ein überwiegendes Mitverschulden an dem vom Lastkraftwagen - Fahrer infolge Übermüdung verursachten Verkehrsunfall, wenn durch seine Anordnungen die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen der Arbeitszeitordnung unmöglich wird. Die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung ist vom Dienstgeber zu überwachen. Die Vorschriften derselben können nicht ... mehr lesen...