Norm
ABGB §1304 BIRechtssatz
Den Lastfuhrwerksunternehmer trifft ein überwiegendes Mitverschulden an dem vom Lastkraftwagen - Fahrer infolge Übermüdung verursachten Verkehrsunfall, wenn durch seine Anordnungen die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen der Arbeitszeitordnung unmöglich wird. Die Einhaltung der Bestimmungen der Arbeitszeitordnung ist vom Dienstgeber zu überwachen. Die Vorschriften derselben können nicht durch ein vom Dienstgeber eingeführtes eigenes Pausensystem ersetzt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LkwEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0027290Dokumentnummer
JJR_19650323_OGH0002_0040OB00033_6500000_001