Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.07.2007, ZI. U-30.211/10, wurde der Berufungswerberin gemäß § 62 Abs 3 AWG 2002 unter Spruchpunkt ?A? die Durchführung von Sofortmaßnahmen und unter Spruchpunkt ?B? die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bis 31.12.2007 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 30.07.07 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungswerberin hat mit E-Mail vom 31.12.2007 beim Landeshauptmann von Tirol ersucht, die Frist für d... mehr lesen...
Rechtssatz: § 62 Abs 3 AWG, der die Anpassung genehmigter Abfallbehandlungsanlagen regelt, richtet sich nur an die Behörde. Diese Bestimmung ist mit ihrem Wortlaut: "Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand d... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Dezember 2007, GZ: FA 13A-38.50 98-07/82, wurden der Fa. B T Abfallentsorgungs GmbH zur Wahrung der gemäß § 43 AWG 2002 zu schützenden Interessen 2 Maßnahmen, nämlich die Einschränkung der Inputmenge von bisher 1.691 t/a auf 1.200 t/a sowie Vorlage eines angepassten Abfallwirtschaftskonzeptes erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Gemeinde S, in welcher sich diese gegen die Fortführung des Betriebes... mehr lesen...
Rechtssatz: In einer bescheidmäßigen Untersagung des Weiterbetriebes einer Kompostanlage wurde nach § 62 Abs 2 und 3 AWG angeordnet, dass die dortige Sickerwassersammelgrube zu reinigen, der Inhalt zu entsorgen und sodann die Grube mit unbedenklichem Material aufzufüllen und stillzulegen sei. Eine Nichterfüllung dieser Anordnung ist aus dem Vorhalt, wonach die Sammelgrube zum Kontrollzeitpunkt noch vorhanden und mit Wasser gefüllt gewesen sei, nicht erkennbar. So war eine "Entfernung" der ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wurden dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen: 1.): Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 24.06.2005, GZ: FA13A-38.50 7-05/17, wurde gemäß § 62 Abs. 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 die Kompostanlage K in Z-P, Gst.Nr. und, KG D, welche ursprünglich nach dem Wasserrechtsgesetz bzw. dem Stmk. Abfallwirtschaftsgesetz, Bescheid der BH GU, vom 20.05.1997, GZ. 3 K 187-... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 62 Abs 3 AWG hat die Behörde, wenn sich nach Erteilung einer Genehmigung zB nach § 37 ergibt, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, die erforderlichen nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Werden in eine nach § 37 AWG genehmigte Abfallbehandlungsanlage (Altautoverwertungsanlage) weitere Anlagent... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Fa. G GmbH aufgetragen, für ihre Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. und der KG S ein Sanierungskonzept betreffend schalltechnische Maßnahmen, die gewährleisten, dass der Grenzwert von 70,7 dB für Schallpegelspitzen sowie 45,7 dB für den Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie 3, bei dem der Anlage nähest liegenden Nachbarn (K, S, H, S) eingehalten werden kann, vorzulegen. Weiters wurde im Spruch: diese... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28.5.2004, GZ.: FA 13A 38.10 65-04/290, wurde mit Spruchabschnitt I. gemäß § 62 Abs 3 AWG 2002 verfügt, den Anlagenteil Raffination der Abfallbehandlungsanlage der Fa. M S bis zur Durchführung von 2 gleichzeitig vorgeschriebener Maßnahmen stillzulegen. Die Ergebnisse von Fichtennadel-Untersuchungen hätten eine eklatante Überschreitung von Grenzwerten durch Blei und Cadmium ergeben und seien diese Immissionen dem Unternehmen der Berufung... mehr lesen...
Rechtssatz: Gefahr im Verzug, bei der die aufschiebende Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs 2 AVG ausgeschlossen werden kann, liegt nach Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn der unmittelbare Eintritt eines Schadens bei Unterlassung der bescheidmäßig angeordneten Maßnahme wahrscheinlich ist. Die belangte Behörde stützte die Stilllegung einer Raffinationsanlage gemäß § 62 Abs 3 AWG (in Fichtennadeln waren erhöhte Blei- und Cadmiumwerte gemessen worden) ausschließlich auf ein Amtsachverst... mehr lesen...