§ 62 Abs 3 AWG, der die Anpassung genehmigter Abfallbehandlungsanlagen regelt, richtet sich nur an die Behörde.
Diese Bestimmung ist mit ihrem Wortlaut: "Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. ..." der Bestimmung des § 21a WRG nachgebildet. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1996, 96/07/0138 wurde zu § 21a WRG ausgesprochen, dass in einem Anpassungsverfahren ausschließlich dem Konsensinhaber Parteistellung zukommt. Somit war die Berufung der Standortgemeinde, welche die nach § 62 Abs 3 AWG vorgeschriebene Einschränkung der Inputmenge sowie Vorlage eines angepassten Abfallwirtschaftskonzeptes für unzureichend erachtete und gegen die Fortführung des Betriebes als Kompostanlage argumentierte, schon aus diesem Grunde als unzulässig zurückzuweisen.