Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Harald Ortner, Dr. Peter Schurl und Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung der Gemeinde S gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Dezember 2007, GZ: FA 13A-38.50 98-07/82, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Dezember 2007, GZ: FA 13A-38.50 98-07/82, wurden der Fa. B T Abfallentsorgungs GmbH zur Wahrung der gemäß § 43 AWG 2002 zu schützenden Interessen 2 Maßnahmen, nämlich die Einschränkung der Inputmenge von bisher 1.691 t/a auf 1.200 t/a sowie Vorlage eines angepassten Abfallwirtschaftskonzeptes erteilt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Gemeinde S, in welcher sich diese gegen die Fortführung des Betriebes der Kompostanlage ausspricht. Die erkennende Behörde hat erwogen: Die Fa. B T Abfallentsorgungs GmbH besitzt auf Grund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 3.19.2002, GZ: 3.4 B 2-2002, und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14.7.2004, GZ: FA13A-38.50 6-04/21, 7.5.2007, GZ: FA13A-38.50 98-07/34, sowie 11.10.2007, GZ: FA13A-38.50 98-07/74, die abfallrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Kompostieranlage im Gemeindegebiet von S mit einer Inputmenge von 1.691 t/a. Auf Grund ständiger Beschwerden über das Auftreten von Geruchsemissionen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.10.2007, GZ: FA13A
38.50 98-07/75, nicht nur einen Antrag des Unternehmens auf Erweiterung der Jahresmenge auf max. 9.000 t ab, sondern führte im Sinne des § 62 AWG 2002 auch ein Verfahren zur Wahrung der gemäß § 43 AWG 2002 zu schützenden Interessen durch. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden 2 Maßnahmen, nämlich die Einschränkung der Inputmenge von bisher 1.691 t/a auf 1.200 t/a sowie die Vorlage eines angepassten Abfallwirtschaftskonzeptes vorgeschrieben. § 62 AWG 2002 ist mit Überwachung von Behandlungsanlagen überschrieben und beinhaltet einerseits in den Abs 2 und 2a die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, anderseits in Abs 3 Eingriffsmöglichkeiten der Behörde zur Wahrung der in § 43 AWG 2002 enthaltenen Interessen. Die übrigen Absätze regeln das jeweilige Verfahren. Überschrift und Inhalt dieser Bestimmung lassen klar erkennen, dass sich die Norm insgesamt ausschließlich an die Behörde richtet und in einem Verfahren daher nur der Konsensinhaber Parteistellung hat. Hinsichtlich der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes sieht, im Gegensatz zu § 138 WRG 1959, welchem § 62 Abs 2 nachgebildet ist, nicht einmal ein Antragsrecht eines durch den konsenswidrigen Betrieb Betroffenen vor. § 62 Abs 3 AWG 2002 ist § 21a WRG 1959 nachgebildet und hat der VwGH in seinen Erkenntnissen 96/07/0138 und 98/07/0064 unmissverständlich ausgesprochen, dass eine Parteistellung in einem Anpassungsverfahren ausschließlich dem Konsensinhaber zukommt. § 62 AWG 2002 lässt keine Anhaltspunkte erkennen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich Parteistellung eine andere Regelung treffen wollte als in § 21a WRG 1959. Ausdrückliche Bestimmungen über die Parteistellung enthält lediglich § 42 Abs. 1 AWG 2002, welcher regelt, wer Partei in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 ist. Demzufolge ist unter Anderen nach Z 6 die Gemeinde des Standortes Partei im Genehmigungsverfahren. Dieser kommt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 29 Abs. 5 Z 4 AWG 1990 VwGH 29.10.1996, Zl. 96/07/0085, 17.5.2001, Zl. 99/07/0064) nur die Stellung einer Formalpartei zu. Das AWG 2002 vermittelt somit den Gemeinden nur prozessuale, jedoch keine subjektiv öffentlichen Rechte. Die Gemeinde kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Bevölkerung durch die Anlage und die daraus zu erwartenden Beeinträchtigungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werde (vgl. VwGH 28.02.1989, Zl. 88/04/0231, 26.04/0044 u. a.). Mit ihren in der Berufung vorgebrachten Einwendungen würde die Gemeinde daher selbst in einem Genehmigungsverfahren die Einwendungsmöglichkeiten überschreiten, welcher einer Formalpartei zukommen. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass der Berufungswerberin eine Parteistellung im Verfahren nicht zukommt, sodass ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen war. Da weder die Berufungswerberin die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, noch der erkennende Senat eine solche für notwendig erachtet, da lediglich eine Rechtsfrage zu klären ist, war im Sinne des § 67d Abs. 2 Z 1 AVG 1991 eine Verhandlung nicht durchzuführen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.