TE UVS Tirol 2008/04/11 2008/K6/0670-1

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Veröffentlicht am 11.04.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 6, bestehend aus dem Vorsitzenden Dr. Franz Triendl, dem Berichterstatter Dr. Christoph Purtscher und dem weiteren Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung der XY, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.02.2008, ZI. U-30.211/14, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 38 Abs 8 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) wie folgt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend berichtigt wird, als der gestellte Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes nicht abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.

Text

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.07.2007, ZI. U-30.211/10, wurde der Berufungswerberin gemäß § 62 Abs 3 AWG 2002 unter Spruchpunkt ?A? die Durchführung von Sofortmaßnahmen und unter Spruchpunkt ?B? die Vorlage eines Sanierungskonzeptes bis 31.12.2007 vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde der Berufungswerberin am 30.07.07 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Die Berufungswerberin hat mit E-Mail vom 31.12.2007 beim Landeshauptmann von Tirol ersucht, die Frist für die Vorlage des Sanierungskonzeptes bis zum 31.03.2008 zu verlängern, da das mit der Erstellung dieses Konzeptes beauftragte I. ?B.? in XY das Projekt nicht bis zum gesetzten Zeitpunkt fertig stellen könne.

 

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass der Bescheid, der der Berufungswerberin die Vorlage des Sanierungskonzeptes vorschreibt, nicht beeinsprucht und damit rechtskräftig geworden sei und gemäß § 62 Abs 6 AWG 2002 die nach den §§ 43 Abs 4, 44, 52 Abs 5 oder 54 Abs 2 vorzuschreibenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid nur dann aufzuheben oder abzuändern seien, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Auch habe die Behörde nach Ansicht des VwGH lediglich die Möglichkeit, nachträgliche Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfallens jener Tatsachen, welche Voraussetzung für die Vorschreibung der Auflagen waren, Rechnung zu tragen. § 62 Abs 6 AWG 2002 diene nicht dazu, die Rechtmäßigkeit einer Auflage mit dem Ziel zu überprüfen, überschießend vorgeschriebene Auflagen aufzuheben. Letztlich wurde festgestellt, dass die Voraussetzung für die Abänderung der Auflage (Befristung) nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Berufung, in der ausgeführt wurde wie folgt:

 

?Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6.02.2008, U-30.211/14, erheben wir an die Umweltbehörde 2. Inst. nachstehende Berufung und führen die Berufung wie folgt aus.

Wir beantragen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgebung im Sinne des gestellten Fristverlängerungsantrages zur Vorlage der Projektsunterlagen bis 31.03.2008.

Verfahrensrechtliche und von der Behörde eingeräumte Fristen sind grundsätzlich verlängerbar, weil sie nicht durch Gesetz oder Verordnung festgelegt sind.

Der Schriftverlängerungsantrag ist rechtzeitig am 31.12.2007 gestellt worden, so dass eine hemmende Wirkung hinsichtlich des Fristablaufes eingetreten ist. Wir haben auch schriftliche Gründe für die Fristverlängerung dargelegt, weil der Projektsverfasser, Hr. B., Zivilingenieur in XY, mit der Ausarbeitung und Fertigstellung des Projektes termingemäß nicht zurecht gekommen ist. Dies stellt für uns ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, weshalb wir ohne unser Verschulden an der Einhaltung der Frist 31.12.2007 behindert waren. Unser Fristverlängerungsantrag war daher begründet und ist diesem stattzugeben.

Wiederholt werden die obigen Anträge.

 

Mit vorzüglicher Hochachtung

Fa. A.

Gf. H. P.?

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung ergibt sich aus § 38 Abs 8 AWG 2002, wonach über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes entscheidet.

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Behörde I. Instanz stützte den Bescheid vom 25.07.2007 auf § 62 Abs 3 AWG 2002.

Gemäß § 62 Abs 3 AWG 2002 hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben, wenn sich nach der Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 ergibt, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

Die gegenständliche Berufung richtet sich nach ihrem klaren Wortlaut nicht gegen die Vorschreibung zur Vorlage des im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.07.2007 näher beschriebenen Sanierungskonzeptes als solches, sondern lediglich gegen die Frist zur Vorlage. Der auf § 62 Abs 3 AWG 2002 gestützte Auftrag zur Vorlage des Sanierungskonzeptes mit der Frist 31.12.2007 ist jedoch in Rechtskraft erwachsen und sohin unabänderlich. Das AWG 2002 sieht für einen derartigen Fall auch keine Abänderungsmöglichkeit vor.

Nach § 62 Abs 6 AWG 2002 sind zwar die nach den §§ 43 Abs 4, 44, 52 Abs 5 oder 54 Abs 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen, beim gegenständlichen Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes handelt es sich jedoch schon inhaltlich um keine Auflage, Bedingung oder Befristung im obigen Sinne. Der Fristverlängerungsantrag vom 31.12.2007 kann sohin keinesfalls auf diese Gesetzesbestimmung gestützt werden.

Der Gesetzgeber hat im AWG 2002 offenkundig, anders als in § 79c Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), auch keine Möglichkeit geschaffen, nachträglich gemäß § 62 Abs 3 AWG 2002 vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen abzuändern, zumal in § 62 Abs 6 AWG 2002  der § 62 Abs 3 AWG 2002 nicht genannt ist (vgl. dagegen § 79c GewO 1994, in dem § 79, ?Vorschreibung nachträglicher Auflagen?, ausdrücklich angeführt ist).

Aber selbst für den Fall und rein hypothetisch, dass der gegenständlich Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes als Auflage zu interpretieren und § 63 Abs 6 AWG 2002 ?analog? zu § 79c GewO 1994 auszulegen wäre, mithin (entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut) auch die Fälle der nachträglichen Vorschreibung von Auflagen umfassen würde, wäre für den Berufungswerber nichts gewonnen, zumal der Judikatur des VwGH zu § 79c GewO 1994 zu entnehmen ist, dass diese Bestimmung keine Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht (VwGH 29.01.1991, 90/04/0198, 20.10.1999, 98/04/0244). Sie  gibt vielmehr der Behörde lediglich die Möglichkeit, nachträglichen Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des Genehmigungsbescheides die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildet haben, Rechnung zu tragen (vgl auch VwGH 20.02.2000, 99/04/0212, 27.09.2000, 98/04/0093).

Davon kann gegenständlich jedoch keine Rede sein, wird doch in der Eingabe vom 31.12.2007 und der vorliegenden Berufung lediglich vorgebracht, die Frist zur Vorlage des Sanierungskonzeptes nicht einhalten zu können. Eine im Sinne des § 79c GewO 1994 entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes konnte damit nicht einmal im Ansatze dargelegt werden. Nur ergänzend wird angeführt, dass sich eine Interpretation der Eingabe vom 31.12.2007 in Richtung ?Antrag nach § 62 Abs 6 AWG 2002? (der, wie oben dargelegt, ebenfalls unzulässig wäre) aufgrund des klaren Wortlautes dieser Eingabe als ?Berufung? gegen einen namentlich genannten Bescheid ebenfalls verbietet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Auftrag des Landeshauptmannes von Tirol zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes vom 25.07.2007 in Rechtskraft erwachsen und somit unabänderbar ist. Das AWG 2002 sieht keine Möglichkeit vor, diesen rechtskräftigen Auftrag abzuändern. Der Antrag vom 31.12.2007 auf Verlängerung der Frist für die Vorlage eines Sanierungskonzeptes ist sohin nicht zulässig, weshalb die gegenständliche Berufung abzuweisen und  der Spruch der I. Instanz dahingehend zu korrigieren war, als der Antrag vom 31.12.2007 als unzulässig zurückzuweisen war.

Schlagworte
Die, gegenständliche, Berufung, richtet, sich, nach, ihrem, klaren, Wortlaut, nicht, gegen, die, Vorschreibung, zur, Vorlage, des, im, Bescheid, des, Landeshauptmannes, von, Tirol, vom, 25.07.2007, näher, beschriebenen, Sanierungskonzeptes, als, solches, sondern, lediglich, gegen, die, Frist, zur, Vorlage, Der, auf, § 62, Abs 3, AWG 2002, gestützte Auftrag, zur, Vorlage, des, Sanierungskonzeptes, mit, der, Frist, 31.12.2007, ist, jedoch, in, Rechtskraft, erwachsen, und, sohin, unabänderlich, Das, AWG 2002, sieht, für, einen, derartigen, Fall, auch, keine, Abänderungsmöglichkeit, vor, Der, Gesetzgeber, hat, im, AWG 2002, offenkundig, anders, las, in, § 79c, Gewerbeordnung 1991, (GewO 1994), auch, keine, Möglichkeit, geschaffen, nachträglich, gemäß, § 62, Abs 3, AWG, vorgeschriebene, Auflagen, Bedingungen, oder, Befristungen, abzuändern, zumal, in § 62, Abs 6, AWG, der § 62, Abs 3, AWG 2002, nicht, genannt, ist, (Vgl, dagegen, § 79c, GewO 1994, in, dem, § 79, Vorschreibung, nachträglicher, Auflagen, ausdrücklich, angeführt, ist
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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