TE UVS Steiermark 2005/12/06 463.18-2/2005

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Veröffentlicht am 06.12.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Peter Schurl, Dr. Harald Ortner und Mag. Eva Schermann über die Berufung der G GmbH, P, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. A L und Mag. U SB, F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13.10.2005, GZ.: 3.4-75/05, erlassen im Delegationswege von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 38 Abs 8 und § 62 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden AWG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wurde der Fa. G GmbH aufgetragen, für ihre Abfallbehandlungsanlage auf den Grundstücken Nr. und der KG S ein Sanierungskonzept betreffend schalltechnische Maßnahmen, die gewährleisten, dass der Grenzwert von 70,7 dB für Schallpegelspitzen sowie 45,7 dB für den Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie 3, bei dem der Anlage nähest liegenden Nachbarn (K, S, H, S) eingehalten werden kann, vorzulegen. Weiters wurde im Spruch dieses Bescheides vorgeschrieben, dass das Projekt von einem Fachkundigen (z. B. technisches Büro, Ziviltechniker) zu erstellen und bis längstens 30.12.2005 der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vorzulegen ist. Als Rechtsgrundlage wurde § 62 Abs 3 AWG angeführt. Begründend wurde von der Erstbehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass das vorliegende schalltechnische Gutachten von der Fachabteilung 17 C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung ergeben habe, dass der Betrieb in der Nachbarschaft massive Grenzwertüberschreitungen betreffend den Dauerschallpegel gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 3 bewirke und auch die dort genannten Grenzwerte für die Schallpegelspitzen überschritten werden. Der Grenzwert für den Dauerschallpegel werde bis zu 12,4 dB, der Grenzwert für Schallpegelspitzen bis zu 8,3 dB überschritten. Bei der mündlichen Verhandlung am 27.09.2005 ist weiters festgestellt worden, dass die im schalltechnischen Gutachten angegebenen Grenzwertüberschreitungen einerseits vom genehmigten Betrieb herrühren, andererseits auch wesentliche Änderungen und Erweiterungen durchgeführt worden seien. Für diese nicht genehmigten Betriebsanlagenteile, von welcher ein Teil der Lärmbelastung herrühre, sei eine Frist bis 30.12.2005 gesetzt worden, innerhalb welcher ein planbelegtes Genehmigungsansuchen im Sinne des § 37 AWG vorgelegt werden müsse. Das mit dem gegenständlichen Bescheid vorgeschriebene Lärmsanierungskonzept sei ebenfalls innerhalb dieser Frist vorzulegen, da es gleichzeitig Bestandteil der Einreichunterlagen für die nachträglich zu genehmigenden wesentlichen Änderungen darstelle. Abschließend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass für die nicht genehmigten Betriebsanlagenteile noch darauf hinzuweisen ist, dass gemäß § 62 Abs 2 AWG die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie Stilllegung von Maschinen oder teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebes zu verfügen habe, wenn der Inhaber einer Abfallbehandlungsanlage der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. Gegen diesen Bescheid hat die G GmbH als Konsensinhaberin der Abfallbehandlungsanlage rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und dieses im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde selbst davon ausgehe, dass es sich bei dem Betrieb der Berufungswerberin um einen bereits 1985 genehmigten Betrieb handle. Das von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid offenbar zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten vom 30.06.2005 trage diesem Umstand keinerlei Rechnung und treffe dementsprechend auch keine Unterscheidung zwischen genehmigten und nicht genehmigten Anlagenteilen bzw. Anlagenbereichen. Dementsprechend sei bei den Schallmessungen auch keine diesbezügliche Differenzierung vorgenommen worden. Des Weiteren wäre im Gutachten pauschal ein Zuschlag für die Impulshaltigkeit der Immissionen angenommen worden, obwohl ein derartiger Zuschlag nur für einzelne, genau zu bezeichnende Lärmquellen angenommen werden dürfe. Auch könne die belangte Behörde nicht darlegen, inwieweit aufgrund der festgestellten Änderungen eine Veränderung der Schallimmissionen im Verhältnis zum konsentierten Bestand stattgefunden haben soll. Das von der belangten Behörde zugrunde gelegte schalltechnische Gutachten sei somit nicht geeignet, eine technisch und rechtlich haltbare schlüssige Grundlage für den angefochtenen Bescheid abzugeben, weshalb der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben sein wird. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Da eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht beantragt worden ist und auch die erkennende Behörde sie nicht für erforderlich erachtet, konnte diese im Sinne des § 67 d Abs 1 AVG entfallen. Soweit es für diese Entscheidung relevant ist, wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Fa. G GmbH betreibt am Standort S, auf den Grundstücksnummern der KG S, eine Abfallbehandlungsanlage in Form einer Altverwertungsanlage. Diese Anlage wurde mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 24.06.1985, GZ: 4 GA76-1984 (Autoschrottverwertung), vom 07.12.1995, GZ: 4 GA 76-1984 (Betriebstankstelle, Lagerung technischer Gase, hydraulische Presse), vom 31.07.2000, GZ: 4.1-90/00 (Errichtung einer zweiten Halle, Waschplatz, Ölabscheider), vom 03.11.2000, GZ: 6.0-1270/00 (naturschutzrechliche Bewilligung, Errichtung einer zweiten Halle) und vom 10.11.2000, GZ: 3.0-47/00 (wasserrechtliche Bewilligung einer Ölabscheideranlage samt Einleitung in den Kroisbach) behördlich genehmigt, wobei sich die Genehmigungen auf die Grundstücke Nr. jeweils KG S, bezogen. Des Weiteren wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.09.1999 der G GmbH die Erlaubnis zum Sammeln verschiedener gefährlicher Abfälle erteilt. Aufgrund der Bestimmungen des § 77 Abs 2 AWG wurde die gegenständliche Altautoverwertungsanlage dem AWG-Regime unterstellt und ist somit der Landeshauptmann als Abfallbehörde zuständig. Unter Anwendung der Bestimmung des § 38 Abs 6 AWG hat der Landeshauptmann als zuständige Anlagebehörde die Bezirkshauptmannschaft Hartberg mit der Durchführung des Verfahrens für die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage zur Gänze betraut und diese ermächtigt, in seinem Namen zu entscheiden. Im diesbezüglichen Erlass wurde auch ausgeführt, dass die Delegierung auch die Vollziehung der §§ 57 bis 62 AWG umfasst. Aufgrund von Lärmbeschwerden von Anrainern wurde die Fachabteilung 17C des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beauftragt, ein schalltechnisches Gutachten über die Abfallbehandlungsanlage der Fa. G zu erstellen. Dieses Gutachten hatte zusammenfassend zum Ergebnis, dass durch den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage die Grenzwerte gemäß ÖAL-Richtlinie 3 hinsichtlich Schallpegelspitzen und Dauerschallpegel bei den der Anlage nächstgelegenen Nachbarn massiv überschritten werden. Der lärmtechnische Amtssachverständige stellte aus gutachterlicher Sicht abschließend fest, dass durch den Betrieb die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse wesentlich verändert werden. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Hartberg am 27.09.2005 eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass Teile der Abfallbehandlungsanlage nicht genehmigt sind. Insbesondere wurde festgestellt, dass zwei Bagger für die Manipulation der Altmetalle, ein Eigenstromaggregat sowie eine Eigentankanlage und die Erweiterung des östlich der Gemeindestraße gelegenen Lagerplatzes auf Grundstücknummer der KG S in den bestehenden Bescheiden keine Deckung finden. Ebenfalls erweitert wurden die Manipulationsflächen und die Parkplätze. Auf Grundlage dieses Erhebungsergebnisses und des erstellten schalltechnischen Gutachtens der Fachabteilung 17C stellte die belangte Behörde fest, dass die Lärmbelastung für die Nachbarn als unzumutbar anzusehen ist, wobei die Lärmbelastung teilweise von genehmigten, teilweise von nicht genehmigten Anlagenteilen herrührt. Abschließend stellte die Behörde bei der Verhandlung fest, dass die Berufungswerberin ein Sanierungskonzept in lärmtechnischer Hinsicht, zusammen mit einem Genehmigungsantrag nach § 37 AWG und den dazu erforderlichen Unterlagen binnen zwei Monaten vorzulegen haben wird. Auf Grundlage dieses Verhandlungsergebnisses erging der in Berufung gezogene Bescheid, mit welchem ein Lärmsanierungskonzept für die Gesamtanlage vorgeschrieben und die Berufungswerberin darauf hingewiesen wurde, dass gemäß § 62 Abs 2 AWG vorzugehen ist, wenn nicht innerhalb der gesetzten Frist ein planbelegtes Ansuchen für die nachträgliche Genehmigung der nicht genehmigten Betriebsanteile gemäß § 37 AWG vorgelegt wird. Aufgrund dieses Sachverhaltes ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 38 Abs 8 AWG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes als zuständige Anlagenbehörde. Gemäß § 62 Abs 3 AWG hat die Behörde, wenn sich nach Erteilung einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44 oder 52 ergibt, dass die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, die erforderlichen nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzeptes, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorrübergehende oder dauernde Einschränkung der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes. Voraussetzung für die Vorschreibung der angeführten nachträglichen Maßnahmen ist daher, dass die Bewilligungsvoraussetzungen des § 43 - somit auch die Genehmigungsvoraussetzungen der dort angeführten mitanzuwendenden Vorschriften - trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Befristungen nicht erfüllt sind. Dies kann etwa auf eine nachträglich Änderung der Sachlage oder auf eine Fehleinschätzung der Genehmigungsbehörde zurückzuführen sein. Der Landeshauptmann als Abfallbehörde wird in Vollziehung dieser Bestimmung auch zum Schutz der im Genehmigungsverfahren mitanzunehmenden Vorschriften der anderen Materiengesetze tätig. Die Abfallbehörde ist ermächtigt, die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Diese Maßnahmen sind im Gesetz demonstrativ aufgezählt und sind diese nachträglichen Maßnahmen grundsätzlich mit Bescheid anzuordnen. Aufgrund der unbestrittenen Aktenlage ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Berufungswerberin Anlagenteile ohne Genehmigung errichtet hat und diese Anlagenteile in den Betrieb einbezogen hat. Unbestritten ist auch, dass von diesen nicht genehmigten Anlagenteilen Lärmemissionen ausgehen. Das vorliegende lärmtechnische Gutachten der Fachtabteilung 17C, erstellt von Ing. Dietmar Sauer, hat die Lärmsituation des Gesamtbetriebes und die Auswirkungen auf Nachbarn erfasst. Eine Zuordnung der Lärmquellen zu nicht genehmigten bzw. genehmigten Anlagenteilen wurde nicht vorgenommen. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass eine Zuordnung der Lärmquellen zu nicht genehmigten bzw. genehmigten Anlagenteilen technisch schwierig ist, wobei zum Zeitpunkt der Erstellung des Lärmgutachtens noch nicht festgestellt worden ist, dass Anlagenteile nicht genehmigt wurden, ist die Vorschreibung eines Lärmsanierungskonzeptes für nicht genehmigte Anlagenteile im § 62 Abs 3 AWG nicht gedeckt. Diese Bestimmung, auf welche sich die belangte Behörde stützt, geht nämlich zweifelsfrei davon aus, dass geeignete Maßnahmen, wie z. B. die Erstellung eines Sanierungskonzeptes, nur dann vorgeschrieben werden können, wenn sich nach Erteilung einer Genehmigung trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen, ergibt, dass die gemäß § 43 AWG wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt daher einen konsensgemäßen Betrieb voraus. Die Behörde hat daher zunächst den genehmigten Umfang des Betriebes einer lärmtechnischen Beurteilung und darauf aufbauend einer medizinischen Beurteilung zu unterziehen und danach zu entscheiden, ob ein Sanierungskonzept für den genehmigten Umfang gemäß § 62 (3) AWG vorzuschreiben ist. Durch die Errichtung und den Betrieb von nicht genehmigten Anlagenteilen bzw. die Verwendung von nicht genehmigten Maschinen ist der Betrieb der Berufungswerberin als konsenswidrig einzustufen und ist in diesem Fall die Anwendung des § 62 Abs 2 AWG geboten. Diese Bestimmung regelt den behördlichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Fall eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage. Gemäß dieser Bestimmung liegt ein konsenswidriger Betrieb dann vor, wenn eine nach §§ 37, 52 oder 54 AWG genehmigungspflichtige Behandlungsanlage ohne den erforderlichen abfallrechtlichen Konsens betrieben wird oder der für eine nach §§ 37, 52 oder 54 AWG genehmigungspflichtige Behandlungsanlage vorliegende abfallrechtliche Konsens nicht eingehalten wird. Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes, so hat die Behörde den Inhaber der Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung zu verfügen. Jede konsenslose Errichtung einer ortsfesten Abfallbehandlungsanlage, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände im § 37 Abs 2 AWG zum Tragen kommt, berechtigt und verpflichtet die Abfallbehörde zu einem Vorgehen gemäß § 62 Abs 2 AWG. Die Abfallbehörde hätte die Berufungswerberin allenfalls auffordern müssen, binnen einer angemessenen Frist geeignete Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wie z. B. die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung durchzuführen und nach Ablauf dieser Frist die Maßnahmen bescheidmäßig anzuordnen. Diesen demonstrativ aufgezeigten Maßnahmen, durch die konsenswidrige Zustände unmittelbar beseitigt werden, ist jedoch ein Auftrag zur Stellung eines Genehmigungsantrages nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht vergleichbar. Dies umso weniger, als sich nicht im Vorhinein verbindlich beurteilen lässt, ob eine solche Antragstellung zu einem positiven Verfahrensergebnis führen wird. Die Eignung eines solchen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ist daher auch insofern ungewiss. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorschreibung eines Lärmsanierungskonzeptes nach § 62 Abs 3 AWG sich nur auf die genehmigten Anlagenteile beziehen kann und der angefochtene Bescheid, wie im Spruch ersichtlich, aufzuheben war.

Schlagworte
Vorschreibung Sanierungskonzept Lärm genehmigte Anlage Änderung Maßnahmen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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