In einer bescheidmäßigen Untersagung des Weiterbetriebes einer Kompostanlage wurde nach § 62 Abs 2 und 3 AWG angeordnet, dass die dortige Sickerwassersammelgrube zu reinigen, der Inhalt zu entsorgen und sodann die Grube mit unbedenklichem Material aufzufüllen und stillzulegen sei. Eine Nichterfüllung dieser Anordnung ist aus dem Vorhalt, wonach die Sammelgrube zum Kontrollzeitpunkt noch vorhanden und mit Wasser gefüllt gewesen sei, nicht erkennbar. So war eine "Entfernung" der Sammelgrube nicht Gegenstand der behördlichen Anordnung. Auch kann bei einer mit Wasser gefüllten Sammelgrube nicht ausgeschlossen werden, dass die Sammelgrube gereinigt und aufgefüllt wurde und erst danach (Niederschlags)Wasser eingedrungen ist. Die Verpflichtung, eine Sickerwassersammelgrube auch gegen Niederschlagswasser abzudichten, geht über die Anordnung, sie stillzulegen, hinaus.