Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vor dem 9.5.2006 auf dem Anwesen W 117, S, ein Altfahrzeug der Marke S auf unbefestigtem und wasserdurchlässigen Boden abgestellt, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Auf dem Motorblock sei ein Ölfilm ersichtlich gewesen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass Öl in das Erdreich und in weiterer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Um ein Altfahrzeug als Abfall einzustufen, ist, sofern nicht die anderen Voraussetzungen nach § 1 Abs 3 AWG für eine Behandlung als Abfall vorliegen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser erforderlich (§ 1 Abs 3 Z 3). Daher ist beim Abstellen eines Altfahrzeuges der Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG, nämlich die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht nach § 31 Abs 1 WRG, bereit... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Mag. U. zur Last gelegt, er habe am 10.02.2006 zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr unzulässigerweise trennungspflichtige Abfälle, und zwar aus Papier bestehende Werbeprospekte und andere Papierabfälle in einem für die Sammlung von Restmüll der Bewohner des Hauses I., XY-Weg, beim Haus I., XY-Weg 6, aufgestellten Müllbehälter gelagert und damit Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgese... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 03.01.2005 in B, W, eine Plastikhülle abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Er habe dadurch § 79 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 360,--, im Uneinbringlichke... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.05.2004, Zl 2-AR239/15-2004, wurde Herrn K. F., H., unter Spruchpunkt A) 2. folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Vertreter der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Firma F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG, XY, I., zu verantworten, dass .... 2. im Zeitraum vom 01.01.2002 bis... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn B. zur Last gelegt, er habe von ca Anfang April 2002 bis zum 31.03.2003 die völlig verrostete Karosserie (ohne Motor, Reifen, Scheiben ? wie aus einem dem Akt Zl 5Vk-752, Bezirkshauptmannschaft Kufstein, beiliegenden Foto ersichtlich) eines Fahrzeugs vom Typ VW-Käfer im Wald oberhalb seines Hofes in N., Ortsteil E., abgelagert, obwohl 1. Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werd... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer gefährliche Abfälle entgegen der o.a. Bestimmung außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen lagert, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wobei in der Festsetzungsverordnung gefährlicher Abfälle, BGBl II Nr. 227/1997 idF BGBl II Nr. 178/2000 unter Schlüsselnummer 35203 als gefährliche Abfälle Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und ? teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen, genannt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um die Ablag... mehr lesen...