Wer gefährliche Abfälle entgegen der o.a. Bestimmung außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen lagert, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wobei in der Festsetzungsverordnung gefährlicher Abfälle, BGBl II Nr. 227/1997 idF BGBl II Nr. 178/2000 unter Schlüsselnummer 35203 als gefährliche Abfälle Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und ? teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen, genannt werden. Im konkreten Fall handelt es sich um die Ablagerung eines Autowracks, in dem sich Betriebsmittel wie Kühlflüssigkeit, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Autobatterie, Treibstoff und Schmiermittel befinden und hat der Beschuldigte die verbotswidrige Ablagerung desselben außerhalb einer genehmigten Anlage verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.