Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn O R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 06.07.2005, GZ: 15.1 727/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 72,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 03.01.2005 in B, W, eine Plastikhülle abgelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Er habe dadurch § 79 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z 1 AWG 2002 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von ? 360,--, im Uneinbringlichkeitsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungswerber zwar nicht, dass die Plastikhülle von ihm stamme, doch habe er sie nicht über den Zaun geworfen, sondern sei weggeweht worden. Er beantragte daher, das Verfahren gegen ihn einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Da der Sachverhalt als solcher grundsätzlich unbestritten geblieben ist und lediglich eine Geldstrafe, welche unter ? 500,-- liegt, verhängt worden ist, konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG auf eine öffentliche, mündliche Verhandlung verzichtet werden. Unbestritten steht fest, dass der Berufungswerber am 3.1.2005 eine Windschutzscheibenabdeckung auspackte. Ob er die Verpackungsfolie über den Zaun auf ein benachbartes Grundstück geworfen hat oder ob diese durch den Wind dorthin geweht wurde, mag dahin gestellt bleiben. Jedenfalls hat der Berufungswerber die Folie nicht aufgehoben, obwohl er von der Eigentümerin des Grundstückes dazu aufgefordert wurde. Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht gemäß § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von ? 360,-- bis ?
7 270,-- zu bestrafen ist Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von 1. hiefür genehmigten Anlagen oder 2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Abfälle im Sinne AWG 2002 sind bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und 1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder 2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen. Eine Kunststofffolie, welche achtlos weggeworfen oder liegen gelassen wird, verunstaltet die Natur, sodass ihre ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Berufungswerber hat sich der Folie dadurch, dass er sie liegen gelassen hat, entledigt, sodass der Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 AWG 2002 zutrifft. Beim Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 handelt es sich um ein Ungehorsamdelikt. Das heißt, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes unerheblich ist, ob der Berufungswerber ein aktives Verhalten gesetzt hat, nämlich die Folie über den Zaun geworfen hat, oder einfach den Abfall auf dem Grundstück belassen hat, sofern tatsächlich der Wind die Folie dorthin geweht haben sollte. Er hat es jedenfalls in Kauf genommen, dass der Abfall an einem Ort gelagert wurde, der dafür nicht vorgesehen ist. Der Berufungswerber kann sich auch nicht mit seiner Behauptung exkulpieren, er hätte über den Zaun auf ein fremdes Grundstück steigen müssen, um die Folie aufzuheben. Er selbst gibt zu, dass er von der Eigentümerin des Grundstückes aufgefordert wurde, die Folie aufzuheben. Er hätte daher mit ihrem Einverständnis das fremde Grundstück betreten können, um den Abfall wieder zu beseitigen. Er war dazu aber offensichtlich in keiner Weise bereit, was letztlich auch gegen seine Behauptung, der Wind habe die Folie verweht, spricht. Hinsichtlich der Höhe der Strafe ist festzustellen, dass die belangte Behörde ohnehin nur die gesetzliche Mindeststrafe für derartige Delikte verhängt hat. Der Berufungswerber war in keiner Weise schuldeinsichtig, sodass trotz des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit § 20 VStG nicht zur Anwendung kommen kann. Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses erscheint auch aus Gründen der Spezialprävention, der Berufungswerber möge von weiteren Übertretungen der gleichen Art abgehalten werden, erforderlich. Die Kostenentscheidung ist Folge der Abweisung der Berufung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.