TE UVS Tirol 2004/04/15 2004/25/058-1

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn J. B., N., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. H., K., vom 06.04.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.03.2004, Zl 5Vk-752/3-04, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und dem Forstgesetz 1975, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 82,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn B. zur Last gelegt, er habe von ca Anfang April 2002 bis zum 31.03.2003 die völlig verrostete Karosserie (ohne Motor, Reifen, Scheiben ? wie aus einem dem Akt Zl 5Vk-752, Bezirkshauptmannschaft Kufstein, beiliegenden Foto ersichtlich) eines Fahrzeugs vom Typ VW-Käfer im Wald oberhalb seines Hofes in N., Ortsteil E., abgelagert, obwohl

1. Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen und

2. jede Waldverwüstung, die vorliegt, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird, für jedermann verboten ist.

 

Er habe dadurch zu 1. gegen § 79 Abs 2 Z 3 iVm § 15 Abs 3 Z 2 AWG und zu 2. gegen § 174 Abs 1 lit a Z 3 iVm § 16 Abs 1 und Abs 2 lit d Forstgesetz verstoßen, weshalb zu 1. gemäß § 79 Abs 2 Z 3 AWG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 (im Uneinbringlichkeitsfalle 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zu 2. gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 3 Forstgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfalle 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurden mit Euro 41,00 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Herrn B., in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass es nicht stimme, dass er eine Übertretung nach dem AWG begangen habe. Er habe auf seinem Grund eine alte Karosserie eines Fahrzeuges abgestellt, um sie bei Gelegenheit dem Schrotthändler zu übergeben. Das Auto sei vollkommen ausgeschlachtet gewesen und habe keinen Motor, keine Reifen und keine Scheiben mehr gehabt. Die nackte Karosserie stelle Altmetall und keinen Abfall im Sinn des AWG dar. Die Karosserie sei nicht im Wald, sondern am Waldrand abgestellt worden. Deshalb liege keine Waldverwüstung vor; dafür wäre es notwendig, dass Abfall verbotenerweise abgelagert wird. Dies sei nicht der Fall gewesen, da es sich um Altmetall gehandelt habe, welches später entsorgt wurde. Schließlich sei das Straferkenntnis zu Unrecht erlassen worden, da nicht innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Der Aktenvermerk vom 11.03.2003, welcher sich auf ein Telefongespräch mit dem Beschuldigten beziehe, stelle keine geeignete Verfolgungshandlung dar. Eine solche sei erst die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.02.2004 gewesen. Da dies nach Ablauf von sechs Monaten geschehen sei, wäre die Bestrafung des Beschuldigten zu Unrecht erfolgt. Die Präzisierung des Vorhaltes am 08.03.2004 sei ebenfalls verspätet. Darüber hinaus sei die Geldstrafe weitaus überhöht, da die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass keine Gefahr für die Umwelt entstanden sei, da keinerlei giftige Stoffe in den Boden gelangen konnten. Es seien alle Teile entsprechend ausgebaut worden, wodurch keinerlei Treib- oder Schmierstoffe austreten hätten können. Überdies habe der Beschuldigte die Entsorgung veranlasst. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und des bescheidenen Einkommens hätte im Sinn des § 20 VStG die außerordentliche Strafmilderung angewandt und die Strafhöhe auf Euro 175,00 herabgesetzt werden müssen. Es werde deshalb Bescheidbehebung und Einstellung des Verfahrens, in eventu Herab

setzung der Strafhöhe beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Gemäß § 2 Abs 1 AWG sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen,

1.

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Nach Abs 2 gelten als Abfälle Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

 

Gemäß Abs 3 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs 3) erforderlich, solange

1.

eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.

sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

Bei der Karosserie gemäß dem im Akt befindlichem Lichtbild handelt es sich um eine bewegliche Sache, deren sich der Besitzer (der Beschuldigte) entledigen wollte oder entledigt hat und deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Die Sache war weder neu noch stand sie in bestimmungsgemäßer Verwendung. Ihre geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung war daher im öffentlichen Interesse erforderlich. Es handelte sich somit um Abfall im Sinn des Abfallwirtschaftsgesetzes. Gegenständliches Waldstück ist kein für die Sammlung von Abfällen vorgesehener geeigneter Ort. Damit wurde gegen § 15 Abs 3 Z 2 AWG verstoßen. Eine Lagerung über einen Zeitraum von über einem Jahr kann jedenfalls nicht als kurzfristiges Hinstellen angesehen werden.

 

Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme am 08.03.2004 selbst an, dass er das Wrack in einem abgelegenen Waldstück abgelagert hatte. Das im Akt befindliche Foto bestätigt diese Aussage. Die nunmehrige Begründung, es handle sich um einen Waldrand, ist nicht nachvollziehbar bzw nicht wesentlich. Das Wrack befand sich ohne jeden Zweifel im Wald im Sinn des § 1a Forstgesetz. Die Ablagerung des Abfalls ist im Sinn des AWG verbotenerweise erfolgt, da dies außerhalb von einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort erfolgte. Damit erfüllte das Abstellen des Autowracks das Tatbild des § 16 Forstgesetz.

 

Gemäß § 81 AWG bzw § 175 Forstgesetz beträgt die Frist für die Verfolgungsverjährung in diesen Gesetzen jeweils ein Jahr. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.02.2004 wurde dem Beschuldigten eine Tatzeit von zumindest bis zum 10.03.2003 vorgehalten. Bei seiner behördlichen Einvernahme am 08.03.2004 erfolgte eine Konkretisierung des Tatzeitraumes von ca Anfang April 2002 bis 31.03.2003. Damit erging innerhalb der Jahresfrist (10.03.2003 bis 08.03.2004) ein korrekter Tatvorwurf. Der Einwand der eingetretenen Verfolgungsverjährung besteht deshalb nicht zu Recht.

Als Milderungsgrund nimmt der Berufungswerber für sich in Anspruch, dass aus dem Wrack Motor, Fenster und Reifen entfernt wurden und keine gefährlichen Stoffe wie Öl oder Benzin mehr vorhanden waren, womit keine Gefahr für die Umwelt entstehen konnte. Es trifft zu, dass aufgrund der Entfernung der oben angeführten Teile es sich um keinen gefährlichen Abfall mehr gehandelt hat. Diesen Umstand hat die Erstbehörde zutreffend dadurch gewürdigt, indem sie eine Bestrafung nach § 79 Abs 2 Z 3 ausgesprochen hat, in welchem der Verstoß gegen

§ 15 Abs 3 in Bezug auf nicht gefährliche Abfälle sanktioniert ist. Wären die gefährlichen Stoffe aus dem Wrack nicht entfernt worden, so hätte es sich um gefährlichen Abfall gehandelt und wäre eine Bestrafung nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG auszusprechen gewesen. Die Mindeststrafe nach § 79 Abs 2 beträgt Euro 360,00, nach § 79 Abs 1 jedoch Euro 730,00. Damit wurde der Umstand, dass es sich um keinen gefährlichen Abfall handelte, bereits entsprechend berücksichtigt und kann dieser nicht nochmals einen Grund für eine außerordentliche Strafmilderung darstellen.

 

Die Tatsache, dass das Wrack (nach Aufforderung) entsorgt wurde und die geringen Einkommensverhältnisse des Beschuldigten wurden von der Erstbehörde durch die Verhängung der Mindeststrafe ausreichend berücksichtigt. Die Bestrafung zu Punkt 1. nach dem AWG erfolgte damit völlig korrekt.

 

Gemäß § 174 Abs 1 Forstgesetz sind die Übertretungen in den Fällen der lit a mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen. Die Erstbehörde hat mit ihrer Strafe von Euro 50,00 diesen Strafrahmen somit zu nicht einmal 0,7 Prozent ausgeschöpft. Es kann deshalb keinesfalls davon ausgegangen werden, dass diese Strafe ? auch in Anbetracht des geringen Einkommens ? überhöht wäre.

 

Als Verschuldensgrad ist in beiden Fällen jedenfalls grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt beider Übertretungen ist wegen ihres hohen Schutzzweckes für die Umwelt als schwerwiegend anzusehen. Die bisherige Unbescholtenheit und das geringe Einkommen wurden von der Erstbehörde bereits berücksichtigt. Die Voraussetzungen für eine weitere Herabsetzung der Strafhöhe sind nicht vorhanden, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.

Schlagworte
Karosserie, Lagerung, Wald
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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