TE UVS Tirol 2005/08/30 2004/K13/006-17

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Veröffentlicht am 30.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch seine Kammer 13, bestehend aus dem Vorsitzenden Mag. Franz Schett, dem Berichterstatter Dr. Alexander Hohenhorst und dem weiteren Mitglied Dr. Christoph Lehne, über die Berufung des Herrn K. F., H., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E. A. und Univ-Doz. Dr. W. L., XY, W., gegen Spruchpunkt A) 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.05.2004, Zl 2-AR239/15-2004, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung gegen Spruchpunkt A) 2. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in diesem Punkt nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

?A)

2. Die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätige F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG hat im Zeitraum vom 02.11.2002 bis 31.12.2003 in der im Standort XY, I., betriebenen Schredderanlage Abfälle mit den Schlüsselnummern (SN) 17207, 17211, 17212, 17213, 53103, 53502, 57202, 58201, 58202, 58208 und 59803 geschreddert.

 

Für die Schredderanlage wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.11.1999, Zl U-3920-B/44, unter Spruchpunkt C)III./1./1.1. festgelegt, dass in dieser nur gebrauchte Ölgebinde, Schlüsselnummer 54926, und gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 54928, gebrauchte Öl- und Luftfilter, behandelt werden dürfen. Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 01.10.2002, Zlen U-3920-B/273 und U-3920-E/49, wurde diese Auflage ersetzt und in Spruchpunkt F)I./3. angeordnet, dass in der betreffenden Schredderanlage nur gebrauchte Ölgebinde, SN 54929, und gefährliche Abfälle der SN 54928, gebrauchte Öl- und Luftfilter, behandelt werden dürfen.

 

Sie haben es

a) als abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG zu verantworten, dass im oben angeführten Zeitraum durch diese Gesellschaft in der betreffenden Schredderanlage die gefährlichen Abfälle mit den Schlüsselnummern (SN) 17211, 17212, 17213, 53103, 53502, 57202, 58201, 58202 und 59803 geschreddert und damit behandelt wurden und

b) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. Entsorgung und Recycling GmbH (Komplementär) zu verantworten, dass im oben angeführten Zeitraum durch die F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG in der betreffenden Schredderanlage die nicht gefährlichen Abfälle mit den Schlüsselnummern (SN) 17207 und 58208 geschreddert und damit behandelt wurden,

obwohl die betreffende Abfallbehandlungsanlage dafür nicht genehmigt war und gemäß § 15 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 2.a. § 15 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 (AWG 2002)

zu 2.b. § 15 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 (AWG 2002)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über sie folgende Strafen verhängt:

zu 2.a. Gemäß § 79 Abs 1 Z 1 und Abs 1 letzter Teilsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von Euro 4.500,00, bei Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe;

zu 2.b. Gemäß § 79 Abs 2 Z 3 und Abs 2 letzter Teilsatz AWG 2002 eine Geldstrafe von Euro 1.800,00, bei Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Sie haben gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 10 vH der verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt 2.a Euro 450,00 und zu Spruchpunkt 2. b. Euro 180,00, zu bezahlen.?

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.05.2004, Zl 2-AR239/15-2004, wurde Herrn K. F., H., unter Spruchpunkt A) 2. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben als abfallrechtlicher Geschäftsführer und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Vertreter der gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätigen Firma F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG, XY, I., zu verantworten, dass

....

2. im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2003 (Prüfungszeitraum), insbesondere jedoch zwischen dem 22.03.2003 und dem 31.12.2003, von der Firma F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG die Abfallarten SN 17207, SN 17211-13, SN 52723, SN 53103, SN 53502, SN 53510, SN 55903, SN 55905, SN 55907, SN 57202, SN 58201, SN 58202, SN 58208, SN 59803 in ihrer gewerbsmäßig betriebenen Anlage in I., XY, geshreddert und damit behandelt wurden, ohne dass eine entsprechende Bewilligung für die Behandlung dieser Abfälle mit der Anlage vorlag.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 iVm § 9 VStG verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002 eine Geldstrafe von Euro 7.260,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt.

 

Dagegen hat Herr K. F., damals vertreten durch die S.-C.-W. und Partner Rechtsanwälte GmbH, XY, W., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin zu Spruchpunkt A) 2. ausgeführt wie folgt:

 

?Das Straferkenntnis wird dem Grunde nach wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von wesentlichen Rechtsvorschriften angefochten.

 

I. Sachverhalt:

Der Berufungswerber ist abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG (?F. GmbH und Co KG?).

 

Am 5.2.2004 wurde am Betriebsgelände der F. GmbH und Co KG eine abfallrechtliche Überprüfung durch das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, durchgeführt. Im Zuge dieser Amtshandlung ist der Verdacht auf Verstöße gegen das AWG 2002 aufgetreten. Der Berufungswerber als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Vertreter der F. GmbH und Co KG wurde daraufhin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorn 22.3.2004 zur Abgabe einer Rechtfertigung aufgefordert. Der Berufungswerber ist dieser Aufforderung der Behörde am 31.3.2004 nachgekommen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat in der Folge am 10.5.2004 das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Im Detail wird dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe es als abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH und Co KG zu verantworten, dass durch dieses Unternehmen im Zeitraum vom 22.3.2003 bis 31.12.2003

....

b. in deren Shredderanlage am Standort I. auch Abfallarten zerkleinert und damit behandelt worden seien, die nicht vom bestehenden Anlagenkonsens umfasst waren.

 

II. Rechtsrüge

....

2. Zur Übertretung nach Pkt. I.b.

2.1. Zur formellen Rechtswidrigkeit:

Im Hinblick auf den Vorwurf der konsenslosen Abfallbehandlung (Pkt A 2. im Straferkenntnis) ist die Behörde sowohl im Spruch als auch in der Begründung des Strafbescheids rechtswidriger Weise nicht darauf eingegangen, wodurch konkret eine Verwaltungsübertretung begangen worden sein soll. Die Behörde hat sich auch in diesem Punkt mit bloßen Behauptungen begnügt, ohne konkrete Sachverhaltsfeststellungen zu treffen.

 

Der Spruch eines Strafbescheids hat gemäß § 44a Z 1 VStG die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Diese muss individualisiert und derart konkret umschrieben sein, dass eindeutig feststeht, wofür der Täter bestraft worden ist. Weiters muss die eindeutige Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht werden. Der angefochtene Bescheid enthält diese zwingenden Spruchelemente nicht bzw völlig unzureichend.

 

Gemäß § 44a Z 2 VStG ist im Spruch eines Strafbescheids jene Verbots- bzw Gebotsnorm anzuführen, unter die die Übertretung zu subsumieren ist. Die Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis im Zusammenhang mit dem Vorwurf der konsenslosen Abfallbehandlung lediglich auf ?§ 15 Abs 3 AWG 2002 iVm § 9 VStG? verwiesen. Die Bestimmung des § 15 Abs 2 AWG 2002 enthält mehrere unterschiedliche Tatbestände. Aufgrund der von der Behörde vorgenommenen Zitierung bleibt völlig offen, unter welchen Tatbestand des § 15 Abs 3 leg cit die Übertretung zu subsumieren ist.

 

Darüber hinaus enthält das angefochtene Straferkenntnis entgegen der Vorschrift des § 44a Z 3 VStG keinen korrekten Verweis auf die hinsichtlich der verhängten Strafe angewendete Rechtsnorm. Im Spruch ist lediglich ?§ 79 Abs 1 Z 9? zitiert. Erst der Begründung ist zu entnehmen, dass die Behörde zum einen eine Norm des AWG 2002 und zum anderen auch die Bestimmung des § 79 Abs 1 letzter Satz AWG 2002 (Mindeststrafe in Höhe von Euro 3.630,00) herangezogen hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheids ist somit auch in diesem Punkt unvollständig.

 

Der Berufungswerber hat im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren die Vernehmung des Zeugen Dr. G. beantragt. Dieser war über einen langen Zeitraum der für die Betriebsanlage der F. GmbH und Co KG zuständige Gewerbereferent der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land und hätte mit seiner Aussage entscheidend zur Sachverhaltsermittlung beitragen können. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat die Aufnahme dieses Zeugenbeweises zu Unrecht unterlassen.

 

Aus den angeführten Gründen ist das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck daher mit Rechtswidrigkeit belastet.

 

2.2 Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:

2.2.1 Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck lastet dem Berufungswerber an, er habe eine Übertretung nach § 15 Abs 3 AWG 2002 iVm § 9 VStG dadurch begangen, dass in der mit Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 3.11.1999 genehmigten Shredderanlage der F. GmbH und Co KG am Standort I. auch Abfälle mit den Schlüsselnummern 17207, 17211, 17212, 17213, 52723, 53103, 53502, 53510, 55903, 55905, 55907, 57202, 58201, 58202, 58208 und 59803 behandelt worden seien, ohne dass die Behandlung dieser Abfälle vom bestehenden Konsens erfasst gewesen wären.

 

Dieser Vorwurf der Behörde ist unrichtig.

 

§ 15 Abs 3 AWG 2002 sieht vor, dass Abfälle nicht außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen behandelt werden dürfen. Der Berufungswerber hat schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens klar gestellt, dass die angeführten Abfallarten in der Shredderanlage lediglich für die weitere Lagerung zerkleinert, nicht aber behandelt worden sind. Es hat sich dabei um eine im Rahmen der Sammlererlaubnis zulässige Nebentätigkeit gehandelt.

 

Die Behörde ist bei der Erlassung des Strafbescheids zu Unrecht von einem Behandlungsvorgang ausgegangen und hat damit die korrekte Bedeutung des ?Behandelns? iSd § 15 Abs 3 leg cit verkannt.

 

Mit Erkenntnis vom 29.1.2004, 2003/07/0121, hat der VwGH zur Definition des Begriffs ?Abfallbehandlung? wie folgt klar gestellt:

 

?Ein Behandeln iSd § 73 Abs 1 Z 1 und des § 15 Abs 3 AWG 2002 liegt nur vor, wenn eine Maßnahme die Kriterien eines Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens entsprechend dem Anh 2 zum AWG 2002 erfüllt.?

 

Das Zerkleinern von Abfällen ohne Veränderung der chemischen Eigenschaft der Stoffe stellt keinesfalls einen Behandlungsvorgang dar, da diese Tätigkeit von keinem der im Anhang 2 zum AWG 2002 taxativ aufgelisteten Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren erfasst ist.

 

Der Berufungswerber hat somit keine Übertretung des § 15 Abs 3 AWG 2002 begangen, da durch die Zerkleinerung der angeführten Abfälle schon der objektive Tatbestand des ?Behandelns? nicht verwirklicht worden ist.

 

2.2.2 Der Berufungswerber hat jedoch auch für den Fall, dass die Berufungsbehörde entgegen der eindeutigen Rechtslage zu dem Ergebnis kommt, dass eine Abfallbehandlung stattgefunden hat, kein strafbares Verhalten gesetzt, da auch eine Behandlung der unter Pkt 2.2.1 angeführten Abfallarten jedenfalls vom bestehenden Anlagenkonsens erfasst ist.

 

Der Berufungswerber hat den Einsatz zusätzlicher Abfallarten jeweils im Voraus der zuständigen Behörde angezeigt. Die Einholung weiterer Genehmigungen war keinesfalls erforderlich.

 

Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf die Änderung bzw Erweiterung einer genehmigten Betriebsanlage eines Konsenses, sofern es durch die geänderte Betriebsweise zu einer Beeinträchtigung von Schutzinteressen iSd § 74 Abs 2 leg cit kommen kann.

 

Dies ist im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Shredderanlage nicht der Fall, da schon der ursprüngliche Konsens für diese Anlage die Behandlung weitaus gefährlicherer als der unter Pkt 2.2.1 angeführten Abfälle umfasst hat. Die Mitverwendung der genehmigten Anlage für die Zerkleinerung der wesentlich unproblematischeren Abfälle hat zu keiner Erhöhung des Gefahrenpotential geführt. Aus diesem Grund konnte es zu keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO 1994 kommen.

 

Das Zerkleinern der angeführten Abfallarten war und ist demnach von der bestehenden Anlagengenehmigung erfasst. Der Berufungswerber hat somit den Tatbestand der konsenslosen Abfallbehandlung nicht verwirklicht.

 

2.2.3 Sofern die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Berufungswerber ein tatbestandsmäßiges Verhalten gesetzt hat, ist dieser mangels Verschulden nicht zur Verantwortung zu ziehen.

 

Die F. GmbH und Co KG hat der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als zuständigen Gewerbebehörde die Einbringung weiterer Abfallarten in die Shredderanlage jeweils im Voraus angezeigt. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat sämtliche Anzeigen der F. GmbH und Co KG stillschweigend zur Kenntnis genommen. Auf diese Anzeigen folgte niemals eine bescheidmäßige Untersagung oder Zurückweisung.

 

Dem Berufungswerber als abfallrechtlichen Geschäftsführer der F. GmbH und Co KG war aufgrund der Komplexität der Rechtsfrage nicht zuzumuten, zu erkennen, ob für die vom Unternehmen vorgesehene Erweiterung der Abfallarten einer Genehmigung einzuholen gewesen wäre oder aber lediglich eine Anzeigepflicht ausgelöst wurde.

 

Da die Gewerbebehörde die eingebrachten Anzeigen ohne Reaktion zur Kenntnis genommen hat, musste der Berufungswerber von der Rechtmäßigkeit der Zerkleinerung zusätzlicher Abfallarten ausgehen.

 

Dem Berufungswerber ist daher eine allfällige Verwaltungsübertretung nach dem Tatbestand der konsenslosen Abfallbehandlung subjektiv nicht vorwerfbar.

 

2.2.4 Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, sofern das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der Beschuldigte kann jedoch erforderlichenfalls gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt werden.

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 8.4.1988, 87/18/0081, klargestellt, dass der Behörde kein Ermessen an der Anwendung des § 21 Abs 1 VStG zusteht. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf ein Absehen der Strafe (VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264.)

 

Als abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH und Co KG war der Berufungswerber im Rahmen des Zumutbaren stets bemüht, sämtliche abfallrechtlichen Vorschriften gewissenhaft einzuhalten. Wie die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat, war der Berufungswerber bisher unbescholten. Insbesondere durch die regelmäßige Kontrolle und Schulung aller Mitarbeiter im Betrieb wurde die Gefahr von Gesetzesverstößen auf ein Mindestmaß herabgesetzt. Dem Berufungswerber ist daher kein bzw allenfalls geringfügiges Verschulden an der vorgeworfenen Übertretung anzulasten.

 

Wie ausgeführt, hat die Übertretung darüber hinaus keinerlei nachteilige bzw höchstens unbedeutende Folgen herbeigeführt. Durch die Zerkleinerung zusätzlicher Abfallarten wurde niemand geschädigt oder gefährdet.

 

Für den Fall, dass die Behörde ein Verschulden des Berufungswerbers bejaht, liegen jedenfalls die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe vor.

 

2.2.5 Die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 7.260,00 ist im Hinblick auf das allenfalls geringe Verschulden des Berufungswerbers und auf die unbedeutenden Folgen unverhältnismäßig hoch.

 

Wie schon unter Pkt. 1.2.4 ausgeführt, ist die Bestimmung des § 79 Abs 1 letzter Satz AWG 2002 (Mindeststrafe von Euro 3.630,00) verfassungswidrig. Die Strafhöhe muss immer in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zur Höhe des durch die Übertretung bewirkten Schadens stehen.

Auch ohne Normierung einer Mindestgeldstrafe kann eine ausreichende Präventionswirkung erreicht werden. Die derzeit in Geltung stehende Regelung ist überschießend und sachlich nicht zu rechtfertigen.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In eventu wurde ein Vorgehen nach § 21 VStG begehrt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Einsicht in den erstinstanzlichen Strafakt genommen und wurden der Berufungswerber sowie die Zeugen Dipl.-Ing. C. E., Dr. W. H. und Dr. W. L. in den öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 29.06.2005 bzw am 01.08.2005 einvernommen. Weiters wurden die die Abfallbehandlungsanlage im Standort XY, I., betreffenden Genehmigungsakten, und zwar insbesondere die die Shredderanlage betreffenden Aktenteile, eingesehen. Ebenfalls eingesehen wurden das durch den Berufungswerber vorgelegte Gutachten des Univ-Prof. Dr. F. W. sowie die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, vorgelegt mit Schreiben vom 25.11.2004, GZ 257/04-fro.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.09.1989, Zl 3-9744/86-B, wurde der F. jun. und Co GesmbH U. KG, I., ua die gewerberechtliche Änderungsgenehmigung für die Aufstellung einer Shredderanlage im Betriebsstandort XY, I., erteilt.

 

Im Bescheid vom 06.06.1991, Zl 3-9744/90-D, hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck unter Spruchpunkt I./VI. für diesen Anlagenteil festgelegt, dass in der Shredderanlage Gebinde, die Stoffe der Gefahrenklasse I und II enthalten haben, nicht bearbeitet werden dürfen.

 

In der Folge wurde die ursprüngliche Shredderanlage ersetzt. Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Schreiben der F. und Co GesmbH U. KG vom 13.09.1993 angezeigt. Mit weiterem Schreiben dieser Gesellschaft vom 31.05.1994 wurde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck angezeigt, dass im betreffenden Shredder neben gebrauchten Öldosen nunmehr auch gebrauchte Öl- und Luftfilter, Schlüsselnummer 54928, sowie Kunststoffleergebinde, Schlüsselnummern 57127 und 57118, zerkleinert werden sollen.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz vom 03.11.1999, Zl U-3920-B/44, wurde unter Spruchpunkt B) I. festgestellt, dass die im Austausch des Shredders gelegene Änderung als genehmigt gilt. Mit selbem Bescheid wurden unter Spruchpunkt C) III. 1. gemäß § 29 Abs 16 AWG 1990 für den Shredder folgende Auflagen vorgesehen:

?1.1 In der Shredderanlage dürfen nur gebrauchte Ölgebinde, Schlüsselnummer 54926, und gefährliche Abfälle der Schlüsselnummer 54928, gebrauchte Öl- und Luftfilter, behandelt werden.

1.2 Es sind genaue Aufzeichnungen zu führen, aus denen ersichtlich ist, welche Mengen jährlich behandelt werden und welche Anteile dabei als gefährlicher Abfall mit der Schlüsselnummer 54102, Altöle, und welche als nicht gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 35103, Eisen- und Stahlabfälle verunreinigt, anfallen.?

Ebenfalls wurde bestimmt, dass die Auflagen ?in Spruchpunkt B)III.1.? - mit Bescheid vom 16.12.1999, Zl U-3920-B/53, berichtigt auf ?im Spruchpunkt C)III.1. -  die Auflage in Spruchpunkt VI. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.06.1991, Zl 3-9744/90-D, ersetzen.

 

Mit weiterem Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz vom 01.10.2002, Zlen U-3920-B/273 und U-3920-E/49, wurde der Bescheid vom 03.11.1999, Zl U-3920-B/44, in der berichtigten Fassung, neuerlich abgeändert und gemäß § 29 Abs 16 AWG 1990 unter Spruchpunkt F) I./3. Folgendes bestimmt:

?3. Die Auflagen 1.1 und 1.2 im Spruchpunkt C) III. (Anmerkung: des Bescheides vom 03.11.1999, Zl U-3920-B/44, berichtigt mit Bescheid vom 16.12.1999, Zl U-3920-B/53)) haben wie folgt zu lauten:

1.1 In der Shredderanlage dürfen nur gebrauchte Ölgebinde, SN 54929, und gefährliche Abfälle der SN 54928, gebrauchte Öl- und Luftfilter, behandelt werden.

1.2 Es sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen ersichtlich, welche Mengen an gefährlichen Abfällen mit der SN 54928 behandelt und welche Mengen an geshredderten Materialien an befugte Unternehmen (mit der SN 54928) weitergegeben werden.

Für die mit der SN 54929 übernommenen gefährliche Abfälle sind über die Abfallnachweisverordnung, BGBl Nr 65/1991, hinausgehende Aufzeichnungen nicht erforderlich.?

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Bescheid aufgrund einer Berufung der F. Entsorgung und Recycling GmbH und CoKG mit Berufungserkenntnis vom 22.05.2003, Zl 61 3546/174-VI/1/02, teilweise abgeändert. Die vorzitierte Auflage war von dieser Änderung allerdings nicht betroffen und hat diese sohin mit dem zitierten Inhalt Rechtskraft erlangt.

 

Im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2003 wurden in der betreffenden Shredderanlage durch die F. Entsorgung und Recycling GmbH und CoKG jedenfalls folgende Abfallarten getrennt geschreddert:

a) Abfälle mit den Schlüsselnummern (SN) 17211, 17212, 17213, 53103, 53502, 57202, 58201, 58202 und 59803 sowie

b) Abfälle mit der Schlüsselnummern (SN) 17207 und 58208 sowie

 

Herr K. F. war im betreffenden Zeitraum abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. Entsorgung und Recycling GmbH und CoKG sowie handelsrechtlicher Gesellschafter der F. Entsorgung und Recycling GmbH (Komplementärgesellschafterin).

Die F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG ist bzw war auch im vorangeführten Zeitraum gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen zu den einzelnen Genehmigungsbescheiden bzw Änderungsanzeigen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den betreffenden Verwaltungsakten bzw den darin einliegenden Schriftstücken.

Dass im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2003 in der betreffenden Schredderanlage die vorangeführten Abfallarten geschreddert wurden, sieht die Berufungsbehörde insbesondere aufgrund des Ergebnisses der Betriebsüberprüfung durch die Abfallbehörde I. Instanz am 05.02.2004 als erwiesen an. Ausgangspunkt dieser Überprüfung war eine Differenz zwischen Input- und Ouput-Mengen bei diversen gefährlichen Abfällen. Im Zuge der Überprüfung wurde daher im Beisein des Berufungswerbers und des Zeugen Dipl.-Ing. C. E. sowie des Rechtsvertreters Dr. W. L. detailliert erhoben, in welcher Form die Abfallarten, hinsichtlich derer Abweichungen zwischen Input und Output festgestellt worden sind, im Betrieb der F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG behandelt worden sind. Für die oben angeführten Abfallarten wurde dabei von den Vertretern der betreffenden Firma jeweils erklärt, dass für diese eine Schredderung erfolgt ist. Der betreffende Aktenvermerk wurde der F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG übermittelt und die Richtigkeit des darin Festgehaltenen, was das Faktum des Schredderns anlangt, offenkundig nicht bestritten. Auch im erstinstanzlichen Verfahren wurde das im Aktenvermerk festgehaltene Prüfergebnis nicht in Zweifel gezogen. Wenn nun in weiterer Folge, und zwar im Verlauf des Berufungsverfahrens, diese Angaben teilweise relativiert wurden, sind diese Ausführungen nach Ansicht der Berufungsbehörde grundsätzlich nicht glaubhaft. Es entspricht nämlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben die größere Glaubwürdigkeit besitzen als nachfolgende Erklärungen, die offenkundig von der Absicht getragen sind, die eigene Position in einem günstigeren Licht darzustellen. Die Berufungsbehörde geht daher auch hinsichtlich der Abfallart mit der SN 57202 davon aus, dass diese ? wie beim Lokalaugenschein zugestanden - geschreddert wurde. Lediglich hinsichtlich der dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Schredderung von Abfällen mit der SN 52723 (Entwicklerbäder) ist es nach Ansicht der Be

rufungsbehörde nachvollziehbar, dass nur die entleerten Behältnisse geschreddert wurden. Bezüglich des Schredderns der Abfallart mit der SN 53510 (Arzneimittel, wassergefährdend, schwermetallhaltig) konnte ebenfalls nicht mit letzter Gewissheit davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich geschreddert wurden. Die Ausführungen im Aktenvermerk über die Überprüfung sind in diesem Punkt nicht völlig klar. Die Angaben des Zeugen Dipl.-Ing. E., wonach die Medikamente vor der Schredderung aus den Behältnissen entnommen worden sind, waren daher nicht widerlegbar. Was die Schredderung der Abfälle mit den SN 55903 (Harzrückstände, nicht ausgehärtet), 55905 (Leim- und Klebemittelabfälle, nicht ausgehärtet) und 55907 (Kitt- und Spachtelabfälle, nicht ausgehärtet) anlangt, haben die Vertreter der F. Entsorgung und Recycling GmbH und CoKG bereits beim erwähnten Lokalaugenschein vorgebracht, dass hinsichtlich der flüssigen Teile eine Restentleerung erfolgt und der flüssige Anteil mit der SN 55370 bzw der pastöse Anteil mit der SN 55502 entsorgt worden ist. Der Berufungswerber und der Zeuge Dipl.-Ing. E. haben dies bei ihrer Einvernahme nochmals ausdrücklich erklärt. Geschredderte Gebinde mit Restanhaftungen waren aber laut Festsetzungsverordnung anderen Schlüsselnummern zuzuordnen (zB SN 35106, SN 35327 usw). Das Vorbringen, wonach lediglich die restentleerten Gebinde geschreddert worden sind, war sohin ebenfalls nicht zweifelsfrei widerlegbar. Dass der Berufungswerber im angenommenen Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. Entsorgung und Recycling GmbH sowie abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG war, hat dieser selbst erklärt und ergibt sich zudem aus dem Firmenbuch bzw den Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol, mit welchem die Bestellung des Berufungswerbers zum abfallrechtlichen Geschäftsführer genehmigt worden ist.

Unstrittig ist, dass die F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG im Anlastungszeitraum gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig war, bzw nach wie vor ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den diversen Sammler- und Behandlergenehmigungen.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen beachtlich:

 

?1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002 (für den Tatzeitraum maßgebliche Fassung):

Begriffsbestimmungen

§ 2

....

(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes

1. umfasst ?Abfallbehandlung? die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren. Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist in einer Gesamtabwägung zu beurteilen, bei der die Kriterien ökologische Zweckmäßigkeit, Schonung von Ressourcen gemäß § 1 Abs 1 Z 3, Eignung der Abfallart, Gefahrenminimierung, ökonomische Zweckmäßigkeit und Art der Behandlungsanlage zu berücksichtigen sind;

....

(7) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. ?Behandlungsanlagen? ortsfeste oder mobile Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile;

....

 

Allgemeine Behandlungspflichten für

Abfallbesitzer

§ 15

....

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1.

hiefür genehmigten Anlagen oder

2.

für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

....

 

Abfallrechtlicher Geschäftsführer,

fachkundige Person

§ 26

(1) Wenn die Tätigkeit der Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen nicht von einer natürlichen Person ausgeübt werden soll oder der Erlaubniswerber die in Bezug auf die auszuübende Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst nachweist, ist eine hauptberuflich tätige Person als abfallrechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. .....

(3) Der abfallrechtliche Geschäftsführer ist verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs 1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

....

 

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für

ortsfeste Behandlungsanlagen

§ 37

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

....

(4) Folgende Maßnahmen sind ? sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs 1 oder 3 vorliegt ? der Behörde anzuzeigen:

1.

eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

2.

die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;

....

 

Bescheidinhalte

§ 47

(1) Der Bescheid, mit dem eine Behandlungsanlage gemäß § 37 genehmigt wird, hat jedenfalls zu enthalten:

1. die zu behandelnden Abfallarten und -mengen und das Behandlungsverfahren;

2. technische Vorschreibungen, insbesondere Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen;

3.

Sicherheitsvorkehrungen;

4.

Maßnahmen zur Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung betreffend die im Betrieb anfallenden Abfälle;

 5. Maßnahmen für die Unterbrechung des Betriebs und vorläufige Maßnahmen für die Auflassung der Behandlungsanlage oder zur Stilllegung der Deponie (Stilllegungsplan).

....

 

Überwachung von Behandlungsanlagen

§ 62

....

(6) Die nach den §§ 43 Abs 4, 44, 52 Abs. 5 oder 54 Abs 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

 

Strafhöhe

§ 79

(1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs 1 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt,

....

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 730,00 bis Euro 36.340,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 3.630,00 bedroht.

(2) Wer

....

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs 2 vermischt oder vermengt,

....

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 360,00 bis Euro 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 1.800,00 bedroht.

 

2. Festsetzungsverordnung, BGBl II Nr 227/1997, in der Fassung BGBl II Nr 78/2000:

Gefährliche Abfälle

§ 3

(1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM 1) S 2100 ?Abfallkatalog?, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.

....

 

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

....

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Vorweg wird festgehalten, dass mit dem vorliegenden Berufungserkenntnis lediglich über die Berufung gegen Spruchpunkt A)

2. des angefochtenen Straferkenntnisses abgesprochen wird, da hinsichtlich des Spruchpunktes A) 1. eine Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt ist. Zu einem solchen gesonderten Abspruch war die Berufungsbehörde aufgrund des gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 59 Abs 1 AVG berechtigt.

 

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber, welchen im Anlastungszeitraum als abfallrechtlicher Geschäftsführer der F. Entsorgung und Recycling GmbH und Co KG bzw als handelsrechtlicher Gesellschafter der F. Entsorgung und Recycling GmbH (Komplementärgesellschafterin) die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Kommanditgesellschaft getroffen hat, durch das Schreddern der im Spruch angeführten Abfälle den objektiven Tatbestand einer Übertretung nach § 15 Abs 3 Z 1 AWG 2002 verwirklicht hat.

 

Dass es sich bei den geschredderten Materialien um Abfälle gehandelt hat, steht außer Zweifel. Geschreddert wurden unstrittig Sachen, deren sich die Besitzer entledigt haben, sodass schon der subjektive Abfallbegriff erfüllt war. Außerdem war die Behandlung der betreffenden Sachen als Abfall erforderlich, um eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 auszuschließen.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist bzw war das Schreddern auch als Abfallbehandlung zu qualifizieren.

Zunächst trifft es nicht zu, dass Anhang 2 zum AWG 2002 eine taxative Aufzählung der Behandlungsverfahren enthält. Der Anhang 2 des AWG 2002 entspricht vollinhaltlich den Anhängen IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle idgF (Abfall-RL). In § 89 Abs 1 AWG 2002 wird ausgeführt, dass durch das betreffende Gesetz die vorerwähnte Richtlinie umgesetzt wird. Bei der Auslegung des § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 bzw des Anhanges 2 zu diesem Gesetz ist daher insbesondere auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu den betreffenden, damit umgesetzten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abzustellen. Wie nun allerdings der EuGH in seinem Urteil vom 27.02.2002, Rs C-6/00 (ASA/Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie) festgestellt hat, handelt es sich bei den Beseitigungs- und Verwertungsverfahren der Anhänge IIA und IIB der RL 75/442/EWG über Abfälle um bloß demonstrative Auflistungen. Damit ist es entgegen der Rechtsmeinung des Berufungswerbers für die rechtliche Qualifikation als Abfallbehandlung nicht entscheidend, ob das Schreddern von Abfällen in Anhang 2 explizit angeführt ist.

Unabhängig davon, ist das Schreddern in der Aufzählung des Anhanges 2 zum AWG 2002 aber enthalten. Dabei handelt es sich nämlich nach Ansicht der Berufungsbehörde um eine physikalische Behandlung der Abfälle in Sinn von D9. Zur Auslegung dieses Begriffes kann hilfsweise auf die auch vom Berufungswerber selbst bezogene ÖNORM S 2100 abgestellt werden, wonach darunter eine Behandlung des Abfalls mit physikalischen Methoden zu verstehen ist, mit dem Zweck, die physikalische Eigenschaft des Abfalls zu verändern. Beim Zerkleinern von Abfällen handelt es sich unzweifelhaft um eine physikalische Methode. Die Mechanik ist nämlich Teil der Physik. Dass durch das Zerkleinern von Abfällen auch die physikalischen Eigenschaften (Volumen) verändert werden, steht ebenfalls fest.

Aber auch wenn von den Angaben in dem vom Berufungswerber selbst vorgelegten Gutachten des Herrn Univ-Prof. Dr. F. W. ausgehen würde, wäre die Schredderung als Abfallbehandlung zu qualifizieren. Laut Gutachten war Zweck der Schredderung ua die Homogenisierung des Abfalls, welche wiederum zur Vergleichmäßigung des Abbrandes und zur Verbesserung des Ausbrandes führt. Im Sinne der Begriffsbestimmungen der ÖNORM S 2100 würde sohin offenkundig eine Konditionierung der Abfälle vorliegen. Darunter werden nämlich physikalische Verfahren verstanden, die dazu dienen, einen Abfall für eine bestimmte Behandlung geeignet zu machen. Nachdem es sich bei der Aufzählung in Anhang 2 des AWG 2002 ? wie erwähnt ? um keine taxative handelt, wäre daher auch bei Zugrundelegung dieser Ausführungen entgegen der Ansicht des Berufungswerbers jedenfalls von einer Abfallbehandlung auszugehen.

Hinzuweisen ist auch auf die Erläuternden Bemerkungen zum AWG 2002. Darin heißt es zu § 37 AWG, dass ein Schredder jedenfalls der Genehmigungspflicht nach § 37 AWG, sohin einer Genehmigung als Abfallbehandlungsanlage, unterliegt.

Dass die Schredderung als Abfallbehandlung zu qualifizieren ist, ergibt sich schließlich auch aus der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II Nr 472/2002. Darin werden etwa in § 1 Z 3 ?Zerkleinerungsanlagen? für Holzabfälle etc als genehmigungspflichtige mobile Abfallbehandlungsanlagen angeführt.

Wenn der Berufungswerber zur Widerlegung dieser Ansicht auf einen im privaten Bereich verwendeten Häcksler verweist, der dann ebenfalls einer Genehmigung als Abfallbehandlungsanlage bedürfte, ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil durch § 37 Abs 2 Z 6 AWG 2002 Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, aus der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 leg cit ausgenommen wurden. Diese Ausnahme erklärt sich aber nur daraus, dass auch derartige Behandlungsanlagen privater Haushalte vom Gesetzgeber grundsätzlich als genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlagen qualifiziert werden.

Ebenfalls nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber mit dem Hinweis auf Zerkleinerungsanlagen, welche auf Baustellen eingesetzt werden. Dass diese nicht als Abfallbehandlungsanlagen nach § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtig sind, erklärt sich daraus, dass sich diese Bestimmung auf ortsfeste Behandlungsanlagen bezieht. Von den mobilen Behandlungsanlagen sind aber nur solche genehmigungspflichtig sind, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs 3 leg cit. genannt sind. Für die vom Berufungswerber ins Auge gefassten Anlagen trifft dies möglicherweise nicht zu. Mobile Zerkleinerungsanlage für Abfälle werden nämlich in § 1 Z 5 der Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen, BGBl II Nr 472/2002, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, sehr wohl unter den genehmigungspflichtigen Abfallbehandlungsanlagen angeführt.

 

Auch die Ausführungen des Berufungswerbers, wonach die Schredderung der betreffenden Abfälle vom Anlagenkonsens umfasst war, sind unzutreffend. Der Umfang einer Anlagenberechtigung ergibt sich aus dem Spruch des Bescheides. Zum Spruch zählen aber auch die in diesen aufgenommenen Auflagen. Wenn nun mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.11.1999 bzw vom 01.10.2002 jene Abfallarten ausdrücklich festgelegt worden sind, die im betreffenden Schredder behandelt werden dürfen, folgt daraus im Umkehrschluss, dass ein Konsens zur Behandlung anderer Abfallarten nicht vorgelegen hat.

Es trifft nach Ansicht der Berufungsbehörde auch nicht zu, dass eine Schredderung weiterer Abfallarten keiner Genehmigung oder Anzeige bedurft hat. Zunächst ist unverständlich, weshalb der Berufungswerber in diesem Zusammenhang den § 81 GewO 1994 zitiert, zumal sich die Bewilligungspflichten für Abfallbehandlungsanlagen aus den Bestimmungen des AWG 2002 ergeben. Im Übrigen genügt zur Widerlegung dieses Vorbringens schon der Verweis auf § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002, wonach die Behandlung zusätzlicher Abfallarten in einer Abfallbehandlungsanlage ? sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs 1 oder 3 vorliegt ? jedenfalls anzeigepflichtig ist. Sofern der Berufungswerber in diesem Zusammenhang in der Berufung weiters ausführt hat, er habe die Behandlung anderer Abfallarten jeweils fristgerecht angezeigt und habe die Behörde diese Anzeigen widerspruchsfrei zur Kenntnis genommen, entspricht dies nicht den Tatsachen. Bei seiner Einvernahme hat er nämlich selbst zugestanden, dass nach Erteilung der Anlagengenehmigung lediglich die Anzeige vom 31.05.1994 erstattet worden ist. Mit dieser wurde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aber nur mitgeteilt, dass nunmehr neben gebrauchten Öldosen auch gebrauchte Öl- und Luftfilter, SN 54928, sowie Kunststoffleergebinde, SN 57127 und 57118, geschreddert werden sollen. Abgesehen davon, dass für die Bestimmung jener Abfallarten, die zulässigerweise in der betreffenden Anlage geschreddert werden dürfen, nur die zuletzt erlassene Norm, im Anlastungszeitraum somit die vorzitierten Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol, maßgeblich ist, waren die im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Abfallarten in den vom Berufungswerber erwähnten Anzeigen also nicht enthalten. Nur der Vollständigkeit halber und ohne dass diese Frage im gegenständlichen Verfahren abschließend geklärt werden müsste, wird angemerkt, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde eine bloße Anzeige für die Zulässigkeit der Schredderung weiterer Abfälle nicht ausgereicht hätte. Bei der Anzeige nach § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002

handelt es sich, wie aus dem Gesamtzusammenhang geschlossen werden kann, um ein vereinfachtes Änderungsverfahren. Ein Änderungsverfahren kann nun allerdings nach Ansicht der Berufungsbehörde keine rechtliche Grundlage dafür bieten, um eine bestehende bescheidmäßige Regelung einer Reform zu unterziehen, sondern kann in einem solchen Verfahren lediglich eine bisher bescheidmäßig nicht geregelte Sache erstmals einer solchen Regelung unterzogen werden. Für die in Rede stehende Anlage wurde aber ? wie erwähnt - zuletzt mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde I. Instanz vom 01.10.2002, gestützt auf § 29 Abs 16 AWG 1990, in Form von Auflagen detailliert festgelegt, welche Abfallarten dort behandelt werden dürfen. Ein Abgehen von diesen dem Schutz öffentlicher Interessen dienenden Auflagen ist aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nur dann möglich, wenn sich die zur Vorschreibung dieser Auflage führenden Voraussetzungen geändert haben. Eine entsprechende rechtliche Grundlage dafür findet sich in § 62 Abs 6 AWG 2002. In dieser Bestimmung ist nämlich die Möglichkeit vorgesehen, gemäß § 43 Abs 4 leg cit vorgeschriebene Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzung für eine Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

 

Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber auch mit dem Vorbringen, es habe sich bei der betreffenden Anlage jedenfalls um einen für die Sammlung und Behandlung der betreffenden Abfälle vorgesehenen geeigneten Ort gehandelt.

Nach § 15 Abs 3 AWG 2002 ist die Behandlung von Abfällen (a) außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder (b) für die Sammlung oder Behandlung vorgesehener geeigneter Orte unzulässig. Durch diese Bestimmung wird nach Ansicht der Berufungsbehörde klargestellt, dass dann, wenn die Behandlung von Abfällen in einer Anlage erfolgt und für Errichtung und/oder Betrieb derselben nach den gesetzlichen ? insbesondere abfallrechtlichen - Bestimmungen eine Bewilligung erforderlich ist, eine Behandlung ohne Vorliegen einer entsprechenden Anlagengenehmigung gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 verstößt. Lediglich im Falle der Abfallbehandlung außerhalb einer für diesen Zweck genehmigungspflichtigen Anlage ist weiters zu prüfen, ob es sich dabei um einen für die betreffende Tätigkeit geeigneten Ort handelt. Als Anlage gilt nun alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl VwGH v 08.10.1959, Slg NF 5070/A ua). Dass es sich bei dem in Rede stehenden Schredder um eine Anlage im Sinne dieser Begriffsbestimmung gehandelt hat, steht außer Zweifel. Wie aber bereits zuvor ausgeführt wurde, hat für eine Behandlung der in Rede stehenden Abfälle in dieser Anlage kein Konsens vorgelegen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Dem Berufungswerber kommt insbesondere auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.

Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis eines Gesetzes kann dabei nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sind (vgl VwGH v 22.02.1979, Zl 2435/76 uva). Wenn der Berufungswerber nun zunächst die Komplexität der Rechtslage ins Treffen führt, ist wiederum auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Normen einem juristischen Laien Schwierigkeiten bereitet, es seine Sache ist, sich insbesondere bei der zuständigen Behörde über den Inhalt des Normenwerkes zu informieren (vgl VwGH v 16.11.1993, Zl 93/07/0022, 0023). Von einem Gewerbetreibenden ist dabei im Besonderen gefordert, dass er sich vor der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit über die dafür maßgeblichen Vorschriften unterrichtet (vgl VwGH 18.03.1986, Zl 85/04/0081 uva). Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber aber offenkundig nicht nachgekommen. Er hat zwar ? ohne nähere Präzisierung - auf Gespräche mit der Abteilung Umweltschutz und anderen Fachkundigen verwiesen, in diesen Gesprächen ist es aber zugestandenermaßen nur allgemein um die Auslegung des Begriffes ?Abfallbehandlung? gegangen. Wenn aber ? wie im vorliegenden Fall ? in einem auch dem Berufungswerber bekannten Bescheid jene Abfallarten, die im Schredder zulässigerweise behandelt werden dürfen, explizit angeführt sind, wäre dieser, wenn der Umfang der geschredderten Abfälle erweitert werden soll, bei Anwendung der zu fordernden Sorgfalt dazu angehalten gewesen, Rückfrage bei der Anlagenbehörde zu halten, ob sich für diese Änderung eine Genehmigungspflicht oder allenfalls Anzeigepflicht ergibt. Dass er dies getan hat, also eine diesbezügliche Anfrage an die Abfallbe

hörde gerichtet wurde, hat der Berufungswerber selbst verneint. Den Berufungswerber kann schließlich auch nicht entschuldigen, dass er sich zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls anderer Personen bedient hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt es die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung zwar vielfach nicht zu, dass sich ein Unternehmer bzw ein für die Geschäftsführung Zuständiger aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt und wird diesem auch zugebilligt, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen eigenverantwortlich zu überlassen, er kann sich diesfalls allerdings nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl VwGH 13.12.1990, Zl 90/09/0141 ua). Dass ein solches wirksames Kontrollsystem im betreffenden Unternehmen eingerichtet ist bzw war, hat der Berufungswerber aber ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, war dem Berufungswerber offenkundig bekannt, dass die im Spruch angeführten Abfälle geschreddert wurden. Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber auch mit dem Verweis auf einen Erlass des Bundesministeriums für Umwelt vom 16.08.1995. Das Schreddern von Abfällen ist in diesem Erlass nicht ausdrücklich erwähnt. Vielmehr heißt es darin lediglich, dass ?einfache Handgriffe? (zB Entfernen von Teilen) noch keine sonstige Behandlung von Abfällen darstellen. Das Schreddern von Abfällen in einer Maschine kann aber schon begrifflich nicht als ?einfacher Handgriff? qualifiziert werden. Aufgrund dieses Erlasses konnte daher der Berufungswerber keinesfalls ohne weiteres davon ausgehen, dass das Schreddern von Abfällen nicht als Abfallbehandlung zu qualifizieren ist, sondern wäre er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt dazu verpflichtet gewesen, seine Rechtsansicht durch Rückfrage bei der Abfallbehörde abzusichern. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Argumentation mit einer ? allenfalls sogar plausiblen ? Rechtsauffassung allein ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vermag, sondern es bei Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bedarf. Wer dies verabsäumt, trägt nach Ansicht des Höchstgerichtes das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH 30.11.1981, Zl 81/17/0126 ua).

 

Im Ergebnis ist daher von einem schuldhaften Verhalten, und zwar vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Die in Rede stehenden Abfälle wurden zweifelsohne mit Wissen des Berufungswerbers geschreddert. Wenn dieser nun rechtsirrig angenommen hat, dass er dazu berechtigt sei, hat ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH v 11.09.1997, Zl 96/07/0223).

Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Wenn der Berufungswerber schließlich einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG geltend macht, kann den diesbezüglichen Ausführungen nicht gefolgt werden. Der im Spruchpunkt A.) 2. enthaltene Tatvorwurf ist eindeutig dem § 15 Abs 3 AWG zuordenbar.

 

Was den behaupteten Verstoß gegen § 44a Z 2 und Z 3 VStG anlangt, genügt der Hinweis, dass der Berufungsbehörde eine entsprechende Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschriften bzw der Strafsanktionsnormen jederzeit, also auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, gestattet ist.

 

Der behauptete Verfahrensmangel wegen nicht erfolgter Einvernahme des Zeugen Dr. G. liegt ebenfalls nicht vor. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber die Einvernahme dieses Zeugen schlussendlich nicht mehr verlangt hat, und in der Berufung auch nicht ausgeführt wurde, zu welchen konkreten Punkten der Zeuge Angaben hätte machen können, ist festzuhalten, dass die Frage, welche Abfälle im Schredder behandelt werden durften, anhand der durch den Landeshauptmann von Tirol erlassenen Bescheide zu beurteilen ist. Allfällige Vorgänge (Anzeigen etc) vor Erlassung dieser Bescheide sind daher ohne Relevanz, da die spätere Norm für die Bestimmung des Berechtigungsumfanges maßgeblich ist. Zu den Bescheiden, mit welchen eine Einschränkung der für die Schredderung zugelassenen Abfälle erfolgt ist, konnte aber der genannte Zeuge, welcher d

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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