Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe vor dem 9.5.2006 auf dem Anwesen W 117, S, ein Altfahrzeug der Marke S auf unbefestigtem und wasserdurchlässigen Boden abgestellt, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb hierfür genehmigter Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Auf dem Motorblock sei ein Ölfilm ersichtlich gewesen. Es habe daher die Gefahr bestanden, dass Öl in das Erdreich und in weiterer ... mehr lesen...
Rechtssatz: Um ein Altfahrzeug als Abfall einzustufen, ist, sofern nicht die anderen Voraussetzungen nach § 1 Abs 3 AWG für eine Behandlung als Abfall vorliegen, die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der nachhaltigen Nutzung von Wasser erforderlich (§ 1 Abs 3 Z 3). Daher ist beim Abstellen eines Altfahrzeuges der Straftatbestand des § 137 Abs 2 Z 4 WRG, nämlich die Herbeiführung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht nach § 31 Abs 1 WRG, bereit... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 17 Abs 1 AWG wurde zur Last gelegt, gefährlichen Abfall auf einem Abstellplatz für LKW-Züge zumindest in der Zeit von 19.11.1997 bis 4.12.1998 auf unbefestigtem Boden "gelagert" zu haben, obwohl gefährliche Abfälle und Altöle außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen nicht "abgelagert" werden dürfen. Da der
Spruch: somit offen lässt, ob der gefährliche Abfall gelagert oder abgelagert wurde, und für ein Ablagern im gesamten Akt keine Anhaltspunkte gege... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 22.11.1999, GZ.: 15.1-1997/4608, wurde Frau H W zur Last gelegt, sie habe als Gewerbeinhaberin einer Holzbringung und Holzfällung mit dem Standort in M, und daher nach § 9 VStG strafrechtlich dafür verantwortlich, auf dem von ihr als Abstellplatz für LKW-Züge gepachteten Grundstück in N, zumindest in der Zeit vom 19.11.1997 bis 04.12.1997 gefährlichen Abfall, wie drei löchrige Kunststoffmülltonnen, gefüllt mit Ölfiltern und anderen m... mehr lesen...
Rechtssatz: Beim gegenständlichen Sachverhalt kommt von vornherein nur der Deliktsfall einer bewilligungspflichtigen Anlage nach dem § 31b WRG 1959 in Betracht. Die strafbehördliche Tatanlastung iSd § 31a WRG 1959 betreffend Lagerung, Leitung und Umschlag wassergefährdender Stoffe im Rechtshilfeersuchen war mangels einer einschlägigen Verordnung des BMfLW gemäß § 31a Abs.3 WRG 1959 von vornherein nicht zielführend. Einer solchen Verordnung kommt bezüglich der Bewilligungspflichten nach § 3... mehr lesen...
Beachte S.a. VwSen-310055/4/Ga/La v. 26.1.1996; VwSen-220311/26/Gu/Atz v. 12.12.1995; VwSen-260152/5/Wei/Bk v. 7.9.1995 Rechtssatz: Die Strafhöhe begründend hält die belangte Behörde zutreffend fest, daß die Höchststrafe bei Übertretungen des § 17 Abs.1 AWG 500.000 S beträgt und die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 50.000 S in diesem Fall die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Für die Bemessung der Geldstrafe seien die geschätzten und der Beschuldigten vorgehaltenen p... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Bw bringt im wesentlichen vor, daß es sich bei diesen Altautos nicht um Abfälle handle und er auch die Fahrzeugteile wieder verwende. Er vermeint, daß diese Altautos in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen würden, weil er sie bei Stock-Car-Rennen einsetze. Dieser Auffassung kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht folgen, wobei dafür folgende Überlegungen maßgeblich sind: Bei den vorgefundenen Kraftfahrzeugen handelt es sich um (ehemalige) Personenkraftwage... mehr lesen...
Beachte VwSen-310006 v. 27.6.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 17 Abs.1 AWG regelt mit der Fallgruppe des ersten Satzes sowie dem Einzeltatbestand des zweiten Satzes ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155) nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach zu bestrafen ist (lit.b), wer gefährliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Lagert der Beschuldigte auf einem umzäunten, nicht befestigten, Grundstück fünf bis sechs zT fahrbereite Pkw's, Kleinbusse und Kleintransporter, wobei sämtliche Fahrzeuge Betriebsflüssigkeiten wie Benzin, Diesel, Motoröl, Schmieröl, Bremsflüssigkeit und Kühlflüssigkeiten beinhalten, so handelt es sich gemäß § 2 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 dabei auch dann um Abfall, wenn sich der Beschuldigte dieser Gegenstände zwar nicht entledigen wollte, jedoch die Erfassung und Behand... mehr lesen...