Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer sc... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs4;AlVG 1977 §47 Abs1;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe - Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt hat, betrifft, 50% seine... mehr lesen...
Die Vorgeschichte dieser Beschwerdesache ist den Erkenntnissen vom 20. Oktober 1998, Zl. 97/08/0462, und vom 3. September 2002, Zl. 99/03/0168, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Verfahren noch Folgendes von Bedeutung: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 17. Februar 1997 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass gemäß § 38 i.V.m. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs4;AlVG 1977 §47 Abs1;B-VG Art137; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/08/0011 E 7. September 2005 RS 1 Stammrechtssatz Im Hinblick darauf, dass die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Rückforderungsansprüchen gemäß § 25 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG "den Anspruc... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer schuldet dem Arbeitsmarktservice aus rechtskräftigen Rückforderungen von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz EUR 8.392,04. Auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2000, Zl. 99/03/0324, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die bescheidmäßige Abweisung seines Antrages auf Notstandshilfe vom 27. Oktober 1997 teilweise Folge gegeben, eine daraus resultierende Nachzahlung in der Höhe von EUR 1.898,36 wurde zur Gänz... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs4;AlVG 1977 §47 Abs1;B-VG Art137;
Rechtssatz: Im Hinblick darauf, dass die Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Rückforderungsansprüchen gemäß § 25 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz AlVG "den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen" vermindert, ist über die Aufrechnung ... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs4;
Rechtssatz: § 25 Abs. 4 AlVG ist - wie dies schon der Wortlaut dieser Bestimmung nahe legt - unabhängig davon anzuwenden, ob es sich um laufende Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder um Nachzahlungen für solche Leistungen handelt (mit ausführlicher
Begründung: ). European Case ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, rechtskräftigen Bescheid des Landesarbeitsamtes Steiermark vom 2. September 1993 wurde die dem Beschwerdeführer vom 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991 gewährte Notstandshilfe widerrufen und er zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Betrages von S 132.367,-- verpflichtet. Am 9. Jänner 1995 beantragte der Beschwerdeführer bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Graz die Gewährung von Notstandshilfe. Mit Zahlungs- und Ve... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs1;AlVG 1977 §25 Abs4 idF 1991/628;AlVG 1977 §68 Abs2;KO §1;
Rechtssatz: Der aufrechnungsweise Abzug gemäß § 25 Abs 4 AlVG geht gemäß § 25 Abs 4 AlVG jeder Pfändung vor und bezieht sich auf die Hälfte des Leistungsbezuges. Liegt eine Rückforderung gemäß § 25 Abs 1 AlVG vor, ist die Hälfte des Leistungs... mehr lesen...
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der vorliegende Antrag wird damit begründet, daß die Beschwerdeführerin im Falle einer Vollstreckung des angefochtenen Bescheide... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof62 Arbeitsmarktverwaltung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: AlVG 1977 §25 Abs4;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe und Karenzurlaubsgeld - Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung soll eine bf Partei nur vor jenen Nachteilen bewahren, die nach Abwägung mit dem Interesse der Behörde oder Dritter an der alsbald... mehr lesen...