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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AlVG 1977 §25 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch die Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 18. August 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2002-9225, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe,
Spruch
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung von EUR 18.928,07 (S 260.456,--) richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte dieser Beschwerdesache ist den Erkenntnissen vom 20. Oktober 1998, Zl. 97/08/0462, und vom 3. September 2002, Zl. 99/03/0168, zu entnehmen. Daraus ist für das vorliegende Verfahren noch Folgendes von Bedeutung:
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 17. Februar 1997 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen, dass gemäß § 38 i.V.m. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und weiters gemäß § 38 i.V.m. § 25 Abs. 1 leg. cit. der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe im nachstehend angeführten Betrag verpflichtet werde. Anschließend folgt die Betragsangabe mit S 452.527,-- und die Angabe des Zeitraumes mit "910101-921231, 970101-941231 und 951126-960531". In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nicht gemeldet, dass er seine vorerst als eingestellt angegebene selbständige Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen und auch seit Ruhendlegung der Gewerbeberechtigung im Jahre 1991 weitergeführt habe.
Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Mai 1997 teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass die Leistung für den Zeitraum 1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1991, 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994, 26. November 1995 bis 31. Dezember 1995 und vom 1. Jänner 1996 bis 31. Mai 1996 widerrufen und in der Höhe von S 321.423,80 rückgefordert wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen und Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, dass auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers der Sachverhalt überprüft und festgestellt worden sei, dass sich gemäß § 24 Abs. 2 AlVG auf Grund der vergangenen und fortlaufenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers die Zuerkennung und Bemessung der Notstandshilfe mit Ausnahme des Jahres 1992 als gesetzlich nicht begründet herausgestellt habe und daher die Zuerkennung zu widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend zu berichtigen sei. Da der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen sei, sei der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.
Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1998, Zl. 97/08/0462, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der damals angefochtene Bescheid enthalte keinerlei konkrete Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Gesetzesstelle für den Widerruf der Notstandshilfe in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen.
Mit Bescheid vom 8. März 1999 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich teilweise statt und änderte diesen im gleichen Sinne wie im ersten Rechtsgang ab. Sie stellte in der Begründung ihres Bescheides fest, in welcher Höhe die vom Beschwerdeführer erzielten Einkünfte bzw. Umsätze die Geringfügigkeitsgrenze im jeweils relevanten Zeitraum überstiegen oder unterschritten haben, und führte aus, die nachträgliche Überprüfung des Einkommens des Beschwerdeführers und des Umsatzes gemäß § 12 Abs. 6 lit. c AlVG in der jeweils geltenden Fassung im maßgeblichen Zeitraum habe ergeben, dass dieser in den angeführten Rückforderungszeiträumen über der jeweils geltenden Geringfügigkeitsgrenze gelegen sei. Für den Rückforderungszeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1992 sei sein Einkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Für die zuerst genannten Zeiträume sei daher der Widerruf auszusprechen. Durch die Auskunft, sein Gewerbe ruhend gemeldet zu haben, habe der Beschwerdeführer das Arbeitsmarktservice (AMS) nicht in die Lage versetzt, seine Anspruchsberechtigung auf Notstandshilfe zu überprüfen, weil die angegebene Ruhendmeldung auf eine Nichtausübung des Gewerbes hinweise. Weiters habe aus den allfälligen Angaben des Beschwerdeführers über die Geringfügigkeitsgrenze weder geschlossen werden können, dass er sein Gewerbe tatsächlich ausübe, noch welches Einkommen er daraus erziele. Außerdem wäre er verpflichtet gewesen, sein Einkommen gemäß Punkt 8 seiner jeweiligen Anträge dem AMS bekannt zu geben. Da er somit seiner Meldepflicht gemäß § 50 AlVG nicht nachgekommen sei, sei der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt. Die Begründung dieses Bescheides endete mit einem Hinweis an den Beschwerdeführer, dass der Rückforderungsbetrag in Höhe von S 240.013,-- binnen zwei Wochen nach Bescheidzustellung mittels beiliegenden Erlagscheins auf das Konto des AMS Wien einzuzahlen sei.
Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 99/03/0168, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ebenfalls aufgehoben. Insoweit der Beschwerdeführer die Rückzahlungsverpflichtung bestreite und darauf hinweise, er habe mitgeteilt, er sei erwerbstätig und hätte bei entsprechenden Fragen des Beamten "detailliertere Auskünfte" erteilt, sei zu entgegnen, dass er nicht bestreite, in den jeweils dem Zuspruch von Notstandshilfe zu Grunde liegenden Anträgen die Frage nach einem eigenen Einkommen mit "Nein" beantwortet zu haben, sodass es schon deshalb nicht als rechtswidrig erkannt werden könne, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen sei, er habe maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG verschwiegen. Der im zweiten Rechtsgang erlassene Berufungsbescheid enthalte jedoch wesentliche Begründungslücken: Die belangte Behörde habe zwar die Einkünfte des Beschwerdeführers zeitraumbezogen festgestellt, es sei aber nicht erkennbar, in welchen Zeiträumen der Beschwerdeführer welche Beträge an Notstandshilfe erhalten habe, die nun den Gegenstand der Rückforderung bildeten. Die belangte Behörde habe keinerlei konkrete Feststellungen darüber getroffen, wie sich die rückgeforderte Summe von S 321.423,80 errechne, und sie lege auch nicht dar, warum in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich von einem zu zahlenden Rückforderungsbetrag von S 240.013,-- die Rede sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid im gleichen Sinne ab, wie schon in den im ersten und im zweiten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheiden, jedoch mit der Maßgabe, dass der Rückforderungsbetrag mit "EUR 23.358,78 (S 321.423,80)" beziffert wurde. Gleichzeitig forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer in einem weiteren Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides auf, "den noch unberichtigt aushaftenden Rückforderungsbetrag von EUR 18.928,07 (S 260.456,--)" mittels beiliegenden Erlagscheins binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution einzuzahlen.
In der Begründung dieses Bescheides stellte die belangte Behörde im Einzelnen dar, in welcher Höhe der Beschwerdeführer in den Bezugszeiträumen zwischen 1. Jänner 1991 und 31. Mai 1996 jeweils Notstandshilfe bezogen hat, und addierte diese Beträge zu einer Gesamtssumme von S 452.525,-- (worin ein Betrag von S 131.101,20 für das Jahr 1992 enthalten ist, für welches die Notstandshilfe nicht widerrufen und rückgefordert wurde, und aus dessen Abzug von der Gesamtsumme sich der Rückforderungsbetrag von S 321.423,80 ergibt). Ferner stellte die belangte Behörde fest, dass ein Betrag von EUR 5.030,71, das seien S 69.224,08, vom Leistungsbezug bereits einbehalten worden seien. Im Übrigen enthält der angefochtene Bescheid - abgesehen von der Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften in der in den Streitzeiträumen jeweils geltenden Fassungen - eine detaillierte Darstellung der steuerpflichtigen Einkünfte bzw. Umsätze des Beschwerdeführers in den Streitzeiträumen, eine Darstellung, inwieweit der Beschwerdeführer diese Einkünfte verschwiegen hat, und eine eingehende Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen rechtlichen Einwänden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten "auf Bezug der Notstandshilfe", "bezogene Notstandshilfe ... nicht zurückzahlen zu müssen", "auf eine nachvollziehbare Bescheidbegründung" und "gutgläubig empfangene Beträge nicht zurückzahlen zu müssen" verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof ist auf die Prüfung der insoweit ausdrücklich umschriebenen Beschwerdepunkte beschränkt (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Der Beschwerdeführer wendet sich in den Beschwerdegründen nicht gegen Widerruf der Notstandshilfe, sondern (ausschließlich) gegen deren Rückforderung, und zwar gegen beide darauf Bezug habenden Spruchpunkte zunächst - unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften - mit der Begründung, es würden im Spruch des angefochtenen Bescheides "zwei unterschiedliche Beträge gefordert"; es sei "nicht nachvollziehbar, welchen Betrag (der Beschwerdeführer) der Behörde bezahlen sollte", sowie - insoweit nur gegen den eine Zahlungsaufforderung enthaltenden Spruchpunkt gerichtet - wie sich der bereits einbehaltene Betrag von EUR 5.031,71 errechne. Auch bestreitet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes das Vorliegen der Voraussetzungen des Rückforderungstatbestandes des "Verschweigens" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG.
Hinsichtlich des letztgenannten Beschwerdevorbringens ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass er damit schon im zweiten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben ist, sodass bei unverändertem Sachverhalt auf seine diesbezüglichen Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde nicht weiter einzugehen ist: An die vom Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 3. September 2002, Zl. 99/03/0168, zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung sind sowohl die belangte Behörde im fortgesetzten Verwaltungsverfahren, als auch in einem weiteren Rechtsgang der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden. Auf Grund des genannten Vorerkenntnisses hatte die belangte Behörde in Beachtung der ihr gemäß § 63 Abs. 1 VwGG auferlegten Bindung von einer Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers dem Grunde nach auszugehen. Sie hatte jedoch das Verwaltungsverfahren in zwei Richtungen zu ergänzen: Sie hatte zur Begründung des als Überbezug festgestellten Betrages aufzuschlüsseln, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer in den Streitzeiträumen Notstandshilfe bezogen hat, und sie hatte das Verhältnis zwischen dem Überbezug und des zunächst nur in der Begründung des im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheides genannten niedrigeren Betrages, welcher dem Beschwerdeführer zur Einzahlung vorgeschrieben worden war, in einer Weise aufzuklären, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen sollte, seine Rechte wahrzunehmen, bzw. gegebenenfalls auch den Verwaltungsgerichthof in den Stand versetzen sollte, der ihm obliegenden nachprüfenden Rechtmäßigkeitskontrolle nachzukommen. Aus den gleichen Gründen ist daher auch nicht erneut auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Notstandshilfe einzugehen.
Was den Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides betrifft, in welchem die Höhe des gesamten Rückforderungsbetrages festgestellt wird, wird in der Beschwerde der Vorwurf der Unklarheit zu Unrecht erhoben: Mit dem ersten Punkt des Abspruches des angefochtenen Bescheides wird die Gesamtsumme der vom Beschwerdeführer zu Unrecht bezogenen Geldleistungen (deren Betrag in der Begründung im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt ist) zurückgefordert. Dies ist dem Spruch - in Verbindung mit der dazu gehörigen Begründung auf Seite 4 des angefochtenen Bescheides - zweifelsfrei zu entnehmen, wonach zwar die ausbezahlte Notstandshilfe im Gesamtbetrag von insgesamt EUR 23.358,78 (S 321.423,80) zurückgefordert wird, davon jedoch - infolge bereits vom AMS einbehaltener Beträge - nur mehr ein Betrag von EUR 18.928,07 (S 260.456,--) offen und daher vom Beschwerdeführer an das AMS zu zahlen sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer aber dagegen wendet, der auf den Rückforderungsbetrag angerechnete, bereits einbehaltene Betrag sei nicht nachvollziehbar, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass er durch die als eigenen Spruchpunkt in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Zahlungsaufforderung in einem der als Beschwerdepunkt genannten Recht verletzt sein könnte: Zunächst enthält dieser Spruchteil gegenüber dem erstgenannten Spruchteil eine Einschränkung zu Gunsten des Beschwerdeführers, durch die er an sich nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, bereits Zahlungen an das AMS geleistet zu haben, die im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden seien. Er erachtet sich in seinem Recht auf Berücksichtigung bereits erfolgter Teilzahlungen auch nicht als verletzt.
Die belangte Behörde führt darüber hinaus unwidersprochen aus, nur jene Beträge zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt zu haben, die aus Leistungsansprüchen des Beschwerdeführers (gemeint: aufrechnungsweise) einbehalten wurden. Sollten darüber bereits rechtskräftige Aufrechnungsbescheide an den Beschwerdeführer erlassen worden sein (worauf die vorgelegten Akten nicht hindeuten), kann er durch die rechnerische Berücksichtigung der durch Aufrechnung bewirkten Zahlung nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt sein. Sollten Aufrechnungsbescheide über die Differenzsumme ganz oder teilweise noch nicht erlassen worden sein, so könnte der Beschwerdeführer die einbehaltenen Beträge bis zur Erlassung solcher Bescheide gemäß Art. 137 B-VG vom Bund im Wege einer Klage einfordern (zu der vom AMS einzuhaltenden Vorgangsweise bei der Aufrechnung vgl. das Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0011). Auch in diesem Fall würden durch den im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommenden Rechenvorgang des Abzuges der einbehaltenen Geldleistungen von der dem Beschwerdeführer gegenüber bestehenden Forderung dessen im Beschwerdepunkt genannte Rechte nicht verletzt sein können. Es kann daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde zur Aufnahme einer auf dem Titelbescheid beruhenden, konkreten Zahlungsaufforderung in den Spruch des Titelbescheides überhaupt verpflichtet oder auch nur berechtigt gewesen ist, sowie ob ferner diesem Teil des angefochtenen Bescheides überhaupt eine normative Wirkung und damit Bescheidcharakter zukommt.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Zahlungsaufforderung des angefochtenen Bescheides richtet, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, im Übrigen war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Soweit nicht gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zu beschließen war, konnte von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegensteht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Diese Voraussetzungen liegen aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und unbestritten geblieben ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung vollständig beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2002/08/0081).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. September 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004080214.X00Im RIS seit
30.11.2005