RS Vwgh 1998/12/22 96/08/0387

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Veröffentlicht am 22.12.1998
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Index

23/01 Konkursordnung
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §25 Abs4 idF 1991/628;
AlVG 1977 §68 Abs2;
KO §1;

Rechtssatz

Der aufrechnungsweise Abzug gemäß § 25 Abs 4 AlVG geht gemäß § 25 Abs 4 AlVG jeder Pfändung vor und bezieht sich auf die Hälfte des Leistungsbezuges. Liegt eine Rückforderung gemäß § 25 Abs 1 AlVG vor, ist die Hälfte des Leistungsbezuges nicht pfändbar und kann daher auch nicht in die Konkursmasse fallen. Der Leistungsbezug ist daher von vornherein nur mit dem nach der Aufrechnung iSd § 25 Abs 4 AlVG verbleibenden Rest pfändbar, soweit dieser das Existenzminimum übersteigt (hier: Die Behörde hat zu Recht die Hälfte des Leistungsbezuges, der wegen Vorliegens einer Rückforderung gemäß § 25 Abs AlVG nicht pfändbar war und daher nicht in die Konkursmasse fiel, aufrechnungsweise iSd § 25 Abs 4 AlVG einbehalten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080387.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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