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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §25 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe und Karenzurlaubsgeld - Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung soll eine bf Partei nur vor jenen Nachteilen bewahren, die nach Abwägung mit dem Interesse der Behörde oder Dritter an der alsbaldigen Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit für den Bf unverhältnismäßig wären. Nachteile, welche das Rechtschutzanliegen nicht gefährden, im Erfolgsfalle wieder gutzumachen sind (etwas durch Nachzahlung einbehaltener Geldbeträge) und während der voraussichtlichen Verfahrensdauer vor dem VwGH nicht zu anderen, irreparabel nachteiligen Konsequenzen für die bf Partei führen, sind nicht unverhältnismäßig iS dieser Gestzesstelle (hier: Da das Arbeitsmarktservice nicht den gesamten Rückforderungsbetrag von Notstandshilfe und Karenzurlaubsgeld betreibt - in diesem Fall käme aufgrund der dann unter Umständen drohenden Versteigerung von Fahrnissen der Bf zur Vermeidung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht -, sondern von der Möglichkeit des § 25 Abs 4 AlVG Gebrauch macht, liegt der von der Bf behauptete existenzgefährdende Nachteil nicht vor. Da die Bf ihren Antrag nur auf diesen Umstand gestützt hat, war er als unbegründet abzuweisen).
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:AW1995080060.A01Im RIS seit
18.10.2001