Die betreibende Partei hat gegen den ihren Exekutionsantrag abweisenden erstgerichtlichen Beschluß Rekurs mittels Schriftsatzes erhoben, der jedoch bloß von ihr unterfertigt war und nicht die Unterschrift eines Rechtsanwaltes trug. Der Rekurs wurde daraufhin auf Grund eines Auftrages des Rekursgerichtes vom Erstgericht der betreibenden Partei zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt binnen acht Tagen zurückgestellt und ist ihr am 23. November 1948 zugekommen. Am ... mehr lesen...
Norm: ZPO §75 Z3ZPO §85 Abs2ZPO §465 Abs2ZPO §467 Z5ZPO §506 Abs1 Z4 E2ZPO §520 E2
Rechtssatz: Der Mangel der Unterschrift eines Rechtsanwalts auf einem Rechtsmittel kann nicht dadurch behoben werden, daß die Partei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, wenngleich noch innerhalb der Frist zur Wiedervorlage, das Rechtsmittel gerichtlich zu Protokoll gibt. (Entgegengesetzt SZ 8/139; ebenfalls abweichend DREvBl 1938/59). Entscheid... mehr lesen...
Norm: ZPO §85 Abs2
Rechtssatz: Der Nichtanschluß des zu verbessernden Rechtsmittels an den verbesserten Schriftsatz ist ein neuer Formfehler. Entscheidungstexte 3 Ob 951/31 Entscheidungstext OGH 23.10.1931 3 Ob 951/31 Veröff: SZ 13/227 1 Ob 588/51 Entscheidungstext OGH 12.09.1951 1 Ob 588/51 Vgl; Veröff: SZ 24/218 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §85 Abs2
Rechtssatz: Wird die zur Formverbesserung zurückgestellte Berufung trotz Aufforderung nicht wieder vorgelegt, so ist die neue, zwar innerhalb der Verbesserungsfirst, aber nach Ablauf der Berufungsfirst nun eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen. Entscheidungstexte 3 Ob 175/31 Entscheidungstext OGH 03.03.1931 3 Ob 175/31 Veröff: SZ 13/52 ... mehr lesen...