Norm
ZPO §85 Abs2Rechtssatz
Wird die zur Formverbesserung zurückgestellte Berufung trotz Aufforderung nicht wieder vorgelegt, so ist die neue, zwar innerhalb der Verbesserungsfirst, aber nach Ablauf der Berufungsfirst nun eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036448Dokumentnummer
JJR_19310303_OGH0002_0030OB00175_3100000_001