RS OGH 1931/10/23 3Ob951/31, 2Ob646/53, 4Ob184/55, 1Ob588/51, 3Ob58/53, 3Ob50/86, 8Ob23/94, 3Ob131/9

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Veröffentlicht am 23.10.1931
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Norm

ZPO §85 Abs2

Rechtssatz

Der Nichtanschluß des zu verbessernden Rechtsmittels an den verbesserten Schriftsatz ist ein neuer Formfehler.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 951/31
    Entscheidungstext OGH 23.10.1931 3 Ob 951/31
    Veröff: SZ 13/227
  • 1 Ob 588/51
    Entscheidungstext OGH 12.09.1951 1 Ob 588/51
    Vgl; Veröff: SZ 24/218
  • 3 Ob 58/53
    Entscheidungstext OGH 04.02.1953 3 Ob 58/53
    Beisatz: Wird der zur Verbesserung zurückgestellte Schriftsatz nicht neben dem von einem Rechtsanwalt verfaßten neuen Schriftsatz vorgelegt, so kann das Gericht die Partei nur dann zur (neuerlichen) Verbesserung durch Anschluß des zurückgestellten Schriftsatzes auffordern, wenn die einmal erteilte Verbesserungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Mangel innerhalb der noch restlichen Verbesserungsfrist behoben werden kann. (T2)
  • 2 Ob 646/53
    Entscheidungstext OGH 23.09.1953 2 Ob 646/53
    Veröff: JBl 1954,151
  • 4 Ob 184/55
    Entscheidungstext OGH 13.03.1956 4 Ob 184/55
    Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist nicht befolgt, so daß der Rekurs wegen Verspätung zurückzuweisen ist. (T1)
  • 3 Ob 50/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 3 Ob 50/86
    Vgl aber; Veröff: AnwBl 1987,296 (P Mayr)
  • 8 Ob 23/94
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 23/94
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Einwendungen gegen Wechselzahlungsauftrag. (T3)
  • 3 Ob 131/95
    Entscheidungstext OGH 29.11.1995 3 Ob 131/95
    Beisatz: Dies gilt auch, wenn der Partei Urkunden urschriftlich zur Verbesserung zurückgestellt wurden. (T4)
  • 2 Ob 331/00s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 331/00s
    Vgl aber; Beisatz: Der Anschluss des zurückgestellten Schriftsatzes ist nicht erforderlich, wenn bei Anwaltspflicht der zu verbessernde Schriftsatz nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt war, weil in einem solchen Fall die Partei selbst nicht postulationsfähig ist. (T5)
  • 3 Ob 75/01b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 75/01b
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch für Verbesserungsaufträge, die mit keiner Fristsetzung verbunden sind. (T6)
  • 3 Ob 160/01b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 3 Ob 160/01b
    Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn die ursprüngliche Eingabe der Partei gar nicht zurückgestellt wurde. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0036314

Dokumentnummer

JJR_19311023_OGH0002_0030OB00951_3100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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