Norm: ZPO §66 Abs2ZPO §72 Abs2ZPO §72 Abs2a
Rechtssatz: Nach Streitanhängigkeit begründet die Nichteinbeziehung des Prozessgegners vor Beschlussfassung über einen Verfahrenshilfeantrag keine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Entscheidungstexte 58 R 104/20x Entscheidungstext LG Wr. Neustadt 18.01.2021 58 R 104/20x European C... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs2ZPO §72 Abs2ZPO §477 Abs1 Z4ZPO §514 Abs2
Rechtssatz: Beantragt eine Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe in einem bereits streitanhängigen Verfahren, so ist der gegnerischen Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei hat die Nichtigkeit der Entscheidung über die Verfahrenshilfe zur Folge. Entscheidungstexte 14 R 1... mehr lesen...
Mit dem in seinem Punkt 2. angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der Beklagten Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 lit. c ZPO bewilligt. Mit dem in seinem Punkt 2. angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht der Beklagten Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Litera c, ZPO bewilligt. Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrages. Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, de... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs2ABGB §143
Rechtssatz: Im Falle einer bloß subsidiären Unterhaltspflicht eines Kindes gemäß § 143 ABGB können nur konkrete Umstände (z.B. Behauptungen des Gegners), die eine Unterhaltspflicht wahrscheinlich erscheinen lassen, Anlass zu einer Überprüfung sein. Andernfalls würden die Prüfpflichten der Gerichte überspannt werden, müsste doch in vielen Fällen auch unnötiger Aufwand getrieben werden. Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: In dem vor dem Erstgericht, einem Gerichtshof erster Instanz, laufenden Zivilprozess gab der Vertreter des Beklagten, ein Rechtsanwalt, mit Schriftsatz vom 18. August 2004 (ON 26) die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zu diesem mit sofortiger Wirkung bekannt. Das Erstgericht nahm die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit der Maßgabe zur Kenntnis, dass sie dem Gericht und dem Kläger gegenüber erst wirksam werde, wenn die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts vo... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs2
Rechtssatz: Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzulänglich beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen keines weiteren Verbesserungsauftrags. Stellen sich die Angaben des Verfahrenshilfewerbers auch in anderen Punkten des Vermögensbekenntnisses aufgrund der Aktenlage als unverläßlich heraus, dann mangelt es an der Anspruchsbescheinigung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die am 2. November 1988 eingebrachte Klage konnte erst anläßlich des dritten Versuches am 1. Juni 1989 durch Hinterlegung zugestellt werden. Eine Klagebeantwortung wurde nicht erstattet. Am 29. September 1989 beantragte die klagende Partei die Erlassung eines Versäumungsurteiles. Das Versäumungsurteil vom 4. Oktober 1989 wurde vom Beklagten am 20. Oktober 1989 persönlich übernommen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist brachte der Beklagte einen Antrag auf Verfahrenshilfe e... mehr lesen...
Begründung: Dem frei gewählten Rechtsanwalt des Beklagten wurde das Urteil des Erstgerichtes am 8. Oktober 1987 zugestellt. Mit dem am 30. Oktober 1987 beim Erstgericht eingelangten Antrag (ON 10) begehrte der Beklagtenvertreter namens des Beklagten unter Vorlage des Vermögensbekenntnisses nach ZPO-Form 1 und einer Lohnbestätigung die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren, wobei ersucht wurde, den bisher frei gewählten Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer zu best... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs2ZPO §464 Abs3 II
Rechtssatz: Die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO muss nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten. Sie hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend. Entscheidungstexte 7 Ob 21/88 Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 21/8... mehr lesen...
In der gegenständlichen Rechtssache legte die Klägerin nach Zustellung des erstgerichtlichen Urteils innerhalb der Berufungsfrist ein vorschriftsmäßiges Armenrechtszeugnis vor und beantragte die Bewilligung des Armenrechtes sowie die Beigabe eines Armenvertreters zur Einbringung einer Berufung gegen dieses Urteil. Infolge Bewilligung ihres Antrages (durch das Rekursgericht) wurde dem gemäß § 66 Abs 2 ZPO vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zunächst bestellten Armenanwalt der Bestellu... mehr lesen...
Norm: ZPO §66 Abs2
Rechtssatz: § 66 Abs2 ZPO gibt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer auch die Befugnis, an Stelle einer zunächst namhaft gemachten Person eine andere Person zu bestellen, falls die ursprünglich namhaft gemachte Person aus irgendwelchen Gründen (neben dem häufigsten Fall einer Interessenkollision käme auch der Verlust der Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Betracht) außerstande ist, die ihr zugedachte Funktion z... mehr lesen...