Norm
ZPO §66 Abs2Rechtssatz
§ 66 Abs2 ZPO gibt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer auch die Befugnis, an Stelle einer zunächst namhaft gemachten Person eine andere Person zu bestellen, falls die ursprünglich namhaft gemachte Person aus irgendwelchen Gründen (neben dem häufigsten Fall einer Interessenkollision käme auch der Verlust der Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Betracht) außerstande ist, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036118Dokumentnummer
JJR_19710915_OGH0002_0030OB00088_7100000_002