RS OGH 1971/9/15 3Ob88/71

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Veröffentlicht am 15.09.1971
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Norm

ZPO §66 Abs2

Rechtssatz

§ 66 Abs2 ZPO gibt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer auch die Befugnis, an Stelle einer zunächst namhaft gemachten Person eine andere Person zu bestellen, falls die ursprünglich namhaft gemachte Person aus irgendwelchen Gründen (neben dem häufigsten Fall einer Interessenkollision käme auch der Verlust der Befähigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Betracht) außerstande ist, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036118

Dokumentnummer

JJR_19710915_OGH0002_0030OB00088_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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