Norm
ZPO §66 Abs2Rechtssatz
Wurde ein Verbesserungsauftrag vom Verfahrenshilfewerber nur unzulänglich beantwortet, dann bedarf es zur Aufklärung von Zweifelsfragen keines weiteren Verbesserungsauftrags. Stellen sich die Angaben des Verfahrenshilfewerbers auch in anderen Punkten des Vermögensbekenntnisses aufgrund der Aktenlage als unverläßlich heraus, dann mangelt es an der Anspruchsbescheinigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1999:RL0000039Dokumentnummer
JJR_19990421_OLG0459_00200R00023_99M0000_002