RS OGH 1988/7/28 7Ob21/88, 3Ob551/89, 1Ob680/90, 3Ob130/05x, 9Ob46/20k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1988
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Norm

ZPO §66 Abs2
ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO muss nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten. Sie hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 21/88
    Entscheidungstext OGH 28.07.1988 7 Ob 21/88
    Veröff: SZ 61/175 = RZ 1988/62 S 279 = VersR 1989,504
  • 3 Ob 551/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 3 Ob 551/89
    nur: Eine Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend. (T1)
  • 1 Ob 680/90
    Entscheidungstext OGH 28.11.1990 1 Ob 680/90
  • 3 Ob 130/05x
    Entscheidungstext OGH 30.06.2005 3 Ob 130/05x
    Vgl auch; Beisatz: Hat eine Partei einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, jedoch dann trotz gerichtlichen Verbesserungsauftrags kein Vermögensbekenntnis vorgelegt, so ist der Verfahrenshilfeantrag nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen. Eine allfällige Zurückweisung durch das Erstgericht ist in eine abweisende Entscheidung umzudeuten. Dies bedeutet, dass mit Zustellung des entsprechenden erstgerichtlichen Beschlusses die Berufungsfrist gemäß § 464 Abs 3 ZPO neu zu laufen beginnt. (T2)
  • 9 Ob 46/20k
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 46/20k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036100

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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