Norm
ZPO §66 Abs2Rechtssatz
Die Nichtbefolgung einer Aufforderung nach § 66 Abs 2 Satz 3 ZPO muss nicht notwendig dazu führen, die ursprünglichen Angaben für unrichtig zu halten. Sie hat keinen Einfluss auf Beginn und Ablauf der Berufungsfrist; hiefür bleibt vielmehr § 464 Abs 3 ZPO maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0036100Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021