Norm: ZPO §515
Rechtssatz: Der Beschluss, womit ein Berichtigungsantrag erst in zweiter Instanz zurückgewiesen wird, ist insbesondere dann abgesondert anfechtbar, wenn eine weitere anfechtbare Entscheidung im Verfahren nicht mehr ergehen kann. Entscheidungstexte 7 Ob 114/57 Entscheidungstext OGH 13.03.1957 7 Ob 114/57 9 Ob 39/15y Entscheid... mehr lesen...
Norm: ZPO §18 Abs4ZPO §214 Abs1ZPO §515
Rechtssatz: Die Frist für den Rekurs gegen die Zulassung des Nebenintervenienten durch das Erstgericht beginnt auch für den sachlich in erster Instanz obsiegenden Rekurswerber (der gegen das Ersturteil daher keine Berufungsmöglichkeit hat) mit der Zustellung des erstgerichtlichen Urteiles zu laufen. Entscheidungstexte 1 Ob 600/56 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: ZPO §207 ffZPO §419ZPO §515
Rechtssatz: Die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Protokollsberichtigung kann nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Berichtigung von Entscheidungen beurteilt werden. Eine nach Urteilsfällung verfügte Protokollberichtigung ist abgesondert bekämpfbar. Entscheidungstexte 2 Ob 612/55 Entscheidungstext OGH 19.10.1955 2 Ob 612/55 Veröff:... mehr lesen...
Das Erstgericht erkannte, daß der Beklagte als Vater des am 1. November 1954 von Katharina Sch. außer der Ehe geborenen Klägers anzusehen und schuldig sei, ihm beginnend vom 7. Jänner 1955 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 150 S und die Kinderbeihilfe zu bezahlen. Zugleich faßte das Erstgericht den Beschluß, die Nebenintervention der Kindesmutter auf der Seite des Klägers zurückzuweisen. Der außerehelichen Mutter stehe kein rechtliches Interesse im Sinne des § 17 ZPO. im Verfahre... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 AZPO §18ZPO §20 IZPO §179ZPO §515
Rechtssatz: Bekämpfung der durch das Berufungsgericht erfolgten Zulassung der Nebenintervention in der Revision. Ein gleichzeitig eingebrachter Revisionsrekurs ist nicht zurückzuweisen, sondern als Teil der Revision zu behandeln. Entscheidungstexte 1 Ob 565/55 Entscheidungstext OGH 14.09.1955 1 Ob 565/55 Veröff: SZ 28/202 = EvBl ... mehr lesen...
Norm: ZPO §18 Abs4ZPO §515
Rechtssatz: Gegen die Zulassung der Nebenintervention durch die zweite Instanz ist ein abgesonderter Rekurs unzulässig (SZ 8/148). Entscheidungstexte 1 Ob 876/53 Entscheidungstext OGH 16.12.1953 1 Ob 876/53 Veröff: JBl 1954,360 1 Ob 771/55 Entscheidungstext OGH 04.01.1956 1 Ob 771/55 Beisatz: A... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 EZPO §515
Rechtssatz: § 515 ZPO eröffnet nicht die Möglichkeit, einen unangefochtenen Beschluß der ersten Instanz nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unmittelbar bei der dritten Instanz anzufechten. Entscheidungstexte 1 Ob 338/53 Entscheidungstext OGH 22.04.1953 1 Ob 338/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Norm: AußStrG §4ZPO §84ZPO §515
Rechtssatz: Gegen eine im außerstreitigen Verfahren ergangen Aufforderung, ein Formgebrechen zu beseitigen, gibt es kein abgesondertes Rechtsmittel, solange noch die Möglichkeit besteht, daß eine anfechtbare Entscheidung (Einantwortungsurkunde) ergehen wird. Entscheidungstexte 3 Ob 629/52 Entscheidungstext OGH 15.10.1952 3 Ob 629/52 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §18 Abs4ZPO §515
Rechtssatz: Ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (
Spruch: 215). Einer Partei, der durch den Beschluss auf Zulassung eines Nebenintervenienten keinerlei Verpflichtungen auferlegt oder sonstige Nachteile entstanden sind, ma... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die Klagsanmerkung abgewiesen. Infolge Rekurses der Klägerin wurde die Anmerkung im Grundbuche bewilligt und den beklagten Parteien die Rekurskosten auferlegt. Diese brachten beim Rekursgericht einen Berichtigungsantrag ein, in dem sie gemäß § 430 (§ 419) ZPO. die Beseitigung der Kostenauferlegung an die Beklagten und den Ausspruch, daß es sich um Verfahrenskosten handle, begehrten. Das Rekursgericht gab dem Berichtigungsantrage nicht Folge, weil es die Vorauss... mehr lesen...
Das Erstgericht verwarf den Antrag der klagenden Partei auf Ablehnung des Sachverständigen H. Das Rekursgericht gab der Ablehnung statt. Der Oberste Gerichtshof änderte den Beschluß des Rekursgerichtes dahin ab, daß der Rekurs der klagenden Partei gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückgewiesen wurde. Rechtliche Beurteilung Begründung: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 ZPO., da eine den erstrichterlichen Beschluß abändernde Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z3 D3ZPO §514ZPO §515AußStrG 2005 §66 AIA12AußStrG 2005 §66 AIB
Rechtssatz: Hat das Rekursgericht über einen Rekurs gegen einen Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht stattfindet, entschieden, so ist der dagegen erhobene Revisionsrekurs zulässig und in Abänderung des rekursgerichtlichen Beschlusses das Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückzuweisen. Entscheidungstex... mehr lesen...
Das Berufungsgericht hatte einen Teil der Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, den restlichen Teil der erstgerichtlichen Entscheidung aber aufgehoben und die Rechtssache in diesem Belang an das Erstgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die klagende Partei hatte gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung Rekurs ergriffen, obwohl das Berufungsgericht einen Rekurs gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen hatte. ... mehr lesen...