Norm
ZPO §207 ffRechtssatz
Die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Protokollsberichtigung kann nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Berichtigung von Entscheidungen beurteilt werden. Eine nach Urteilsfällung verfügte Protokollberichtigung ist abgesondert bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0037259Dokumentnummer
JJR_19551019_OGH0002_0020OB00612_5500000_001