Norm
AußStrG §4Rechtssatz
Gegen eine im außerstreitigen Verfahren ergangen Aufforderung, ein Formgebrechen zu beseitigen, gibt es kein abgesondertes Rechtsmittel, solange noch die Möglichkeit besteht, daß eine anfechtbare Entscheidung (Einantwortungsurkunde) ergehen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005942Dokumentnummer
JJR_19521015_OGH0002_0030OB00629_5200000_001