RS OGH 1952/4/9 2Ob285/52, 4Ob26/66, 1Ob592/76, 7Ob725/80, 2Ob595/84 (2Ob596/84), 3Ob65/86, 8Ob581/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.04.1952
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Norm

ZPO §18 Abs4
ZPO §515

Rechtssatz

Ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (Spruch 215). Einer Partei, der durch den Beschluss auf Zulassung eines Nebenintervenienten keinerlei Verpflichtungen auferlegt oder sonstige Nachteile entstanden sind, mangelt jedoch die Rekurslegitimation.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 285/52
    Entscheidungstext OGH 09.04.1952 2 Ob 285/52
  • 4 Ob 26/66
    Entscheidungstext OGH 19.04.1966 4 Ob 26/66
    nur: Ein nach dem Gesetze bis zur nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung aufgeschobener Rekurs kann auch selbständig überreicht werden, wenn infolge Abschlusses der Hauptsache eine weitere anfechtbare Entscheidung nicht mehr erfließen kann (Spruch 215). (T1)
    Veröff: SZ 39/72
  • 1 Ob 592/76
    Entscheidungstext OGH 12.05.1976 1 Ob 592/76
    nur T1; Veröff: JBl 1977,99
  • 7 Ob 725/80
    Entscheidungstext OGH 11.12.1980 7 Ob 725/80
    nur T1; Beisatz: Die Rechtsmittelfrist für die Erhebung des Rekurses gegen den nunmehr selbständig anfechtbar gewordenen Beschluss beginnt mit der Zustellung der prozessbeendenden Entscheidung (hier: Endurteil des Erstgerichtes) zu laufen. (T2)
    Veröff: SZ 53/168
  • 2 Ob 595/84
    Entscheidungstext OGH 30.10.1984 2 Ob 595/84
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 65/86
    Entscheidungstext OGH 30.07.1986 3 Ob 65/86
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 59/138
  • 8 Ob 581/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 581/86
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die allfällige Zustellung einer Beschlussausfertigung nach der Vorschrift des § 79 Abs 4 GOG ist ohne jede Bedeutung. (T3)
    Veröff: RZ 1987/35 S 146 = JBl 1987,459
  • 7 Ob 14/87
    Entscheidungstext OGH 16.04.1987 7 Ob 14/87
    nur T1
  • 4 Ob 515/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 515/92
    nur T1
  • 5 Ob 21/97t
    Entscheidungstext OGH 23.10.1997 5 Ob 21/97t
    nur T1
  • 10 ObS 166/03i
    Entscheidungstext OGH 15.07.2003 10 ObS 166/03i
    Auch; nur T1; Beisatz: In diesem Fall ist die Rekursfrist einzuhalten. § 515 ZPO kommt hier nicht zur Anwendung. (T4)
  • 6 Ob 87/07y
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 87/07y
    nur T1; Beisatz: Gleiches gilt, wenn der Rechtsmittelwerber die in der Hauptsache ergangene Entscheidung mangels Beschwer nicht bekämpfen kann. (T5)
    Beisatz: Hier: § 45 AußStrG 2005. (T6)
    Veröff: SZ 2007/86
  • 7 Ob 121/08g
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 7 Ob 121/08g
    Auch; Beisatz: Hier: Selbstständiges Beweissicherungsverfahren. (T7)
    Veröff: SZ 2008/86
  • 9 Ob 39/15y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 Ob 39/15y
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 91/21x
    Entscheidungstext OGH 03.08.2021 8 Ob 91/21x
    Vgl; Beisatz: Hier: Wiedereröffnungsbeschluss hinsichtlich eines Teils des Klagebegehrens: Das bedeutet aber, dass hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens, der vom Wiedereröffnungsbeschluss betroffen war, das Verfahren gerade nicht abgeschlossen war und eine Verbindung des Rekurses gegen diesen Beschluss mit einer nachfolgenden anfechtbaren Entscheidung noch möglich war. In einem solchen Fall ist daher entgegen der Ansicht des Rekursgerichts eine abgesonderte Anfechtung vorweg nicht möglich. Damit konnte der Rekurs aber zulässigerweise mit der Berufung gegen das Endurteil verbunden werden und ist damit rechtzeitig. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0035518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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