Norm
ZPO §272 ARechtssatz
Aus den Bestimmungen der §§ 272, 417 ZPO ergibt sich, dass die Entscheidungsgründe eines Urteils die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen enthalten müssen. Das Gericht muss daher klar und zweifelsfrei - und zwar zunächst in geschlossener Darstellung und nicht mit der Beweiswürdigung vermengt - aussprechen, welche Tatsachen seiner Meinung nach vorliegen. Es hat dabei insbesondere, wenn es auf die Beurteilung des Willens einer Person bzw ihrer Vereinbarungen mit einer anderen Person ankommt, nicht nur Äußerungen jener Person festzustellen, sondern vielmehr unmissverständlich darzutun, was nach seiner Auffassung dieser Wille wirklich war bzw welche konkreten Vereinbarungen getroffen wurden, oder aber zumindest klarzustellen, dass es solche Feststellungen nicht treffen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0040217Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022