Norm
ZPO §417 Abs2Rechtssatz
In Umsetzung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den dislozierten, teilweise auch als verborgen bezeichneten Sachverhaltsfeststellungen ist etwa in Fällen, in denen die betroffene Urteilspassage in der Beweiswürdigung einerseits klar Beweisquellen (Beweisgrundlagen/Verfahrensergebnisse) benennt und andererseits daraus eine klare Sachverhaltsannahme ableitet, davon auszugehen, dass das Erstgericht mit dieser Formulierung eine Tatsachenfeststellung aufgrund bestimmter Beweisergebnisse treffen wollte, auch wenn diese disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung situiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2024:RI0100217Im RIS seit
18.06.2024Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024