Norm
ZPO §417 Abs2Rechtssatz
Bei Fällung eines zweiten Urteils nach einem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes darf das neue Urteil keinen Zweifel darüber offenlassen, welche Tatsachen das Gericht nun insgesamt festgestellt und seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0041840Dokumentnummer
JJR_19771103_OGH0002_0070OB00059_7700000_004