RS OGH 1975/9/3 1Ob160/75, 7Ob166/75, 8Ob9/82, 8Ob284/82, 2Ob2073/96h, 2Ob286/06g, 3Ob191/13d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1975
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Norm

ZPO §417 Abs2

Rechtssatz

Wiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des § 417 Abs 2 ZPO, wonach die Entscheidungsgründe unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig und irreführend und erschwert die Überprüfung (Fasching III 800 f).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 160/75
    Entscheidungstext OGH 03.09.1975 1 Ob 160/75
    Veröff: JBl 1976,212
  • 7 Ob 166/75
    Entscheidungstext OGH 23.10.1975 7 Ob 166/75
    Veröff: RZ 1976/42 S 76 = NZ 1977,58
  • 8 Ob 9/82
    Entscheidungstext OGH 25.03.1982 8 Ob 9/82
    Beisatz: Auch den Parteien wird nur dann die Geltendmachung allfälliger Mängel des Berufungsverfahrens ermöglicht, wenn eindeutig klargestellt wird, welche Feststellungen das Berufungsgericht übernimmt und von welchen es abgeht. (T1)
  • 8 Ob 284/82
    Entscheidungstext OGH 10.03.1983 8 Ob 284/82
    Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 9/82
  • 2 Ob 2073/96h
    Entscheidungstext OGH 11.04.1996 2 Ob 2073/96h
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt. (T2)
  • 2 Ob 286/06g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 286/06g
    Vgl
  • 3 Ob 191/13d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 191/13d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041860

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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