Norm
ZPO §417 Abs2Rechtssatz
Wiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des § 417 Abs 2 ZPO, wonach die Entscheidungsgründe unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig und irreführend und erschwert die Überprüfung (Fasching III 800 f).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0041860Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014