Norm: ZPO §244
Rechtssatz: Sobald die Voraussetzungen für das obligatorische Mahnverfahren nach § 244 ZPO nur für eine beklagte Partei nicht vorliegen, ist dieses nicht anzuwenden. Der Beschluss ist daher aufzuheben und hinsichtlich aller Beklagter im ordentlichen Verfahren fortzufahren. Entscheidungstexte 18 R 6/17m Entscheidungstext LG Wr. Neustadt 14.03.2017 18 R 6/17m ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller mietete vom Antragsgegner mit Mietvertrag vom 6. 3. 2004 die Wohnung Top 16 in *****. Das Bestandverhältnis begann am 1. 4. 2004. Die Wohnung hat eine Nutzfläche von rund 54 m² und einen Balkon mit 6 m². Als monatlicher Hauptmietzins war ein Betrag von netto 331,35 EUR, dessen Wertsicherung gemäß §[§] 5 [f] RichtWG und eine monatliche Inventarmiete von netto 64,68 EUR vereinbart. Der Antragsgegner schrieb dann dem Antragsteller infolge Indexanpassung ... mehr lesen...
Norm: ZPO §244ZPO §248KO §6ZPO §41
Rechtssatz: Wurde eine Klage im Mahnverfahren nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten eingebracht, muss der Masseverwalter Einspruch erheben, der nach TP 2 RATG zu honorieren ist. Entscheidungstexte 9 Ra 126/05y Entscheidungstext OLG Wien 30.01.2006 9 Ra 126/05y European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Begründung: In ihrer Mahnklage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei EUR 111,65 samt 12 % Zinsen daraus seit 18.02.2005. Als Nebenforderung wurden „vereinbarte Inkassospesen" von EUR 104,14 begehrt. Das Erstgericht hat hinsichtlich der Hauptforderung samt dem daraus sich ergebenden Zinsenbegehren den Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen und auch die Kosten antragsgemäß bestimmt. Es sprach aus, dass sich die „Bewilligung" des Zahlungsbefehls hinsichtlich der Nebenford... mehr lesen...
Norm: ZPO §244ZPO §245ABGB §1333
Rechtssatz: Vor Erlassung eines Zahlungsbefehles ist zu prüfen, ob das Begehren rechtlich schlüssig ist und vor allem auch, ob es nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Im Mahnverfahren kommt eine Abweisung eines Antrages auf Erlassung des Zahlungsbefehls nicht in Betracht, falls das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - der Meinung ist, dass ein Zahlungsbefehl nicht bzw. nicht über das gesamte Klagebegehre... mehr lesen...
Norm: ZPO §244
Rechtssatz: Die Hypothekarklage ist keine ausschließlich auf Geldzahlung lautende Klage. Entscheidungstexte 2 Ob 276/03g Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 276/03g Veröff: SZ 2003/159 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118320 Dokumentnummer JJR_20031211_OGH00... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer beim Erstgericht am 15.1.2003 eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zahlung von EUR 13.449,48 s. A. und brachte dazu vor, sie habe mit dem Beklagten einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug unter Zugrundelegung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen, wobei das Vertragsverhältnis beendet sei. Vertragsgemäß habe der Beklagte der Klägerin die Wertminderungsbelastung / Konventionalstrafe, die Abmeldespesen, die offenen Ent... mehr lesen...
Norm: ZPO §244ZPO §230
Rechtssatz: Bei einer unschlüssigen (Mahn-)Klage hat der Erstrichter tunlichst vor Erlassung eines Klagebeantwortungsauftrags ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, sodass dann, wenn die klagende Partei im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ihre Klage schlüssig stellt, dem Beklagten auch die volle Klagebeantwortungsfrist zur Erwiderung zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint allerdings eine Verbesserung der Klage ... mehr lesen...
Norm: MahnG §6 Abs1MahnG §15 Abs1ZPO §244ZPO §411 Cb
Rechtssatz: Der Zahlungsbefehl im Mahnverfahren wird der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Entscheidungstexte 5 Ob 703/81 Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 703/81 Veröff: MietSlg 33409 4 Ob 248/01a Entscheidungstext OGH 13.11.2001 4 Ob 248/01a Auch ... mehr lesen...
Norm: ZPO §141ZPO §244ZPO §258
Rechtssatz: Im Gerichtshofprozeß besteht keine gesetzliche Grundlage, den Parteien nach Beginn der mündlichen Streitverhandlung den Wechsel vorbereitender Schriftsätze aufzutragen. Ein solcher Auftrag führt zu einer mit den Bestimmungen der §§ 244, 141 ZPO nicht in Einklang zu bringenden Erstreckung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf unbestimmte Zeit. Entscheidungstexte ... mehr lesen...