Norm
ZPO §244Rechtssatz
Bei einer unschlüssigen (Mahn-)Klage hat der Erstrichter tunlichst vor Erlassung eines Klagebeantwortungsauftrags ein Verbesserungsverfahren durchzuführen, sodass dann, wenn die klagende Partei im Rahmen des Verbesserungsverfahrens ihre Klage schlüssig stellt, dem Beklagten auch die volle Klagebeantwortungsfrist zur Erwiderung zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint allerdings eine Verbesserung der Klage durch Erstattung eines ergänzenden oder klarstellenden Vorbringens auch sonst nicht unzulässig, um die Fällung eines negativen Versäumungsurteils zu verhindern, sofern der beklagten Partei die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs auch zu diesem ergänzenden oder klarstellenden Vorbringen eingeräumt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2003:RI0000118Dokumentnummer
JJR_20030704_OLG0819_00400R00159_03V0000_001