Kopf
Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, 8041 Graz-Liebenau, *****, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte OEG in 1014 Wien, gegen die beklagte Partei W***** B*****, 8383 St. Martin an der Raab *****, wegen EUR 111,65 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Jennersdorf vom 19.05.2005, GZ 1 C 188/05 b-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben und der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich einer Klagsforderung von EUR 111,65 samt 12 % Zinsen daraus seit 18.02.2005, einer Nebenforderung von EUR 32,49 und der Kostenentscheidung als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird hinsichtlich der Abweisung des Mehrbegehrens aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
In ihrer Mahnklage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei EUR 111,65 samt 12 % Zinsen daraus seit 18.02.2005. Als Nebenforderung wurden „vereinbarte Inkassospesen" von EUR 104,14 begehrt.
Das Erstgericht hat hinsichtlich der Hauptforderung samt dem daraus sich ergebenden Zinsenbegehren den Zahlungsbefehl antragsgemäß erlassen und auch die Kosten antragsgemäß bestimmt. Es sprach aus, dass sich die „Bewilligung" des Zahlungsbefehls hinsichtlich der Nebenforderung nur auf EUR 32,49 erstrecke. Das Mehrbegehren betreffend die restliche Nebenforderung von EUR 71,65 wurde abgewiesen.
Das Erstgericht wies dabei auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (BGBl Nr. 141/1996) hin und darauf, dass die beantragten Inkassokosten diese Höchstbeträge übersteigen würden, sodass mit der Abweisung vorzugehen war. Der Beklagte hat gegen den Zahlungsbefehl keinen Einspruch erhoben. Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Zahlungsbefehl dahin abzuändern, dass betreffend die gesamte Nebenforderung von EUR 104,14 ein Zahlungsbefehl erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.Das Erstgericht wies dabei auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1996,) hin und darauf, dass die beantragten Inkassokosten diese Höchstbeträge übersteigen würden, sodass mit der Abweisung vorzugehen war. Der Beklagte hat gegen den Zahlungsbefehl keinen Einspruch erhoben. Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Zahlungsbefehl dahin abzuändern, dass betreffend die gesamte Nebenforderung von EUR 104,14 ein Zahlungsbefehl erlassen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im Mahnverfahren eine Abweisung eines „Antrages" auf Erlassung des Zahlungsbefehls nicht in Betracht kommt, falls das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - der Meinung ist, dass ein Zahlungsbefehl nicht bzw. nicht über das gesamte Klagebegehren zu erlassen ist (vgl. ErläutRV 669 BlgNR 15.GP 73, LGZ Wien WR 346; Kodek in Fasching/Konecny, III² RZ 11 zu § 244 ZPO). Freilich bedeutet dies nicht, dass stets über jede Mahnklage antragsgemäß ein Zahlungsbefehl zu ergehen hat. In einem beschränkten Ausmaß kommt dem Gericht auch im Mahnverfahren eine Prüfungspflicht zu. So darf ein Zahlungsbefehl nicht erlassen werden, wenn die Klage unschlüssig ist (§ 244 Abs 2 Z 4 ZPO). Die Schlüssigkeitsprüfung wurde ausdrücklich durch die ZVN 2002 eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber eine vor der Novelle strittige Frage entschieden. Der Prüfungsmaßstab beim Mahnverfahren ist somit demjenigen beim Versäumungsurteil stark angenähert, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Mahnverfahren in weiten Bereichen die Funktion des Versäumungsurteils erfüllt (vgl. Kodek aaO Rz 53 zu § 244 ZPO mwN). Vor Erlassung eines Zahlungsbefehles ist nunmehr zu prüfen, ob das Begehren rechtlich schlüssig ist und vor allem auch, ob es nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Bei der Schlüssigkeitsprüfung sind jedenfalls auch gerichtsbekannte Tatsachen zu berücksichtigen. Zu denken wäre hier insbesondere an Klagen von Gläubigern, die häufig unter Berufung auf angebliche Vereinbarungen überhöhte vorprozessuale Kostenforderungen stellen (Kodek aaO Rz 55 zu § 244 ZPO). Ebenso ist es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung möglich, die Angemessenheit angefallener Kosten für Betreibungsmaßnahmen iSd § 1333 Abs.3 ABGB einer Prüfung zu unterziehen. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Klagebegehren abzuweisen ist; vielmehr ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, was für das bezirksgerichtliche Verfahren die Anberaumung einer (vorbereitenden) Tagsatzung zur Folge hat (Kodek aaO Rz 10 zu § 244 ZPO).Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass im Mahnverfahren eine Abweisung eines „Antrages" auf Erlassung des Zahlungsbefehls nicht in Betracht kommt, falls das Gericht - aus welchen Gründen auch immer - der Meinung ist, dass ein Zahlungsbefehl nicht bzw. nicht über das gesamte Klagebegehren zu erlassen ist vergleiche ErläutRV 669 BlgNR 15.GP 73, LGZ Wien WR 346; Kodek in Fasching/Konecny, III² RZ 11 zu Paragraph 244, ZPO). Freilich bedeutet dies nicht, dass stets über jede Mahnklage antragsgemäß ein Zahlungsbefehl zu ergehen hat. In einem beschränkten Ausmaß kommt dem Gericht auch im Mahnverfahren eine Prüfungspflicht zu. So darf ein Zahlungsbefehl nicht erlassen werden, wenn die Klage unschlüssig ist (Paragraph 244, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO). Die Schlüssigkeitsprüfung wurde ausdrücklich durch die ZVN 2002 eingeführt. Damit hat der Gesetzgeber eine vor der Novelle strittige Frage entschieden. Der Prüfungsmaßstab beim Mahnverfahren ist somit demjenigen beim Versäumungsurteil stark angenähert, womit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Mahnverfahren in weiten Bereichen die Funktion des Versäumungsurteils erfüllt vergleiche Kodek aaO Rz 53 zu Paragraph 244, ZPO mwN). Vor Erlassung eines Zahlungsbefehles ist nunmehr zu prüfen, ob das Begehren rechtlich schlüssig ist und vor allem auch, ob es nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Bei der Schlüssigkeitsprüfung sind jedenfalls auch gerichtsbekannte Tatsachen zu berücksichtigen. Zu denken wäre hier insbesondere an Klagen von Gläubigern, die häufig unter Berufung auf angebliche Vereinbarungen überhöhte vorprozessuale Kostenforderungen stellen (Kodek aaO Rz 55 zu Paragraph 244, ZPO). Ebenso ist es im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung möglich, die Angemessenheit angefallener Kosten für Betreibungsmaßnahmen iSd Paragraph 1333, Absatz , ABGB einer Prüfung zu unterziehen. Daraus darf jedoch nicht abgeleitet werden, dass das Klagebegehren abzuweisen ist; vielmehr ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, was für das bezirksgerichtliche Verfahren die Anberaumung einer (vorbereitenden) Tagsatzung zur Folge hat (Kodek aaO Rz 10 zu Paragraph 244, ZPO).
Neben dieser Vorgangsweise hat das Gericht die Klage inhaltlich nach § 245 ZPO iVm § 448 ZPO zu prüfen. Im Rahmen der dort genannten Voraussetzungen ist eine meritorische Überprüfung des Zurechtbestehens der geltend gemachten (vor allem Neben-)Forderungen und die Einhaltung der Gliederungsvorschriften der AFV 2002 durchaus möglich (vgl Kodek aaO Rz 1 zu § 245 ZPO). Das Erfordernis der gesonderten Anführung von Nebengebühren dient nicht nur der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern auch der Ermöglichung der Überprüfung der Angemessenheit des Betreibungsaufwandes im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung, der Überprüfung der Plausibilität der tatsächlichen Richtigkeit der entsprechenden Angaben bei der Prüfung nach § 245 ZPO und nicht zuletzt der Erhöhung des Auffälligkeitswertes für den Beklagten, sodass dieser in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls einen Teileinspruch zu erheben (vgl. Kodek aaO Rz 6 zu § 245 ZPO). Aber auch bei ordnungsgemäßer Anführung der im Klagsbetrag enthaltenen Nebenforderungen und Kosten kommt eine Strafbarkeit nach § 245 Abs. 1 ZPO und ein Vorgehen nach § 245 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn die diesbezüglichen Behauptungen (zwar formell ordnungsgemäß, aber) inhaltlich unrichtig bzw. unvollständig sind (Kodek, RZ 1998, 242). Insbesondere nach dem Inkrafttreten des Zinsrechtsänderungsgesetzes liegt nunmehr das Schwergewicht der Prüfung nach § 245 ZPO auf der Prüfung der Höhe der geltend gemachten Nebenforderungen (vgl. Dehn, RdW 2002/486). § 245 ZPO unterscheidet sich insoweit von der Schlüssigkeitsprüfung, als sich letztere nur darauf bezieht, ob der erhobene Anspruch aus den vorgebrachten Tatsachen ableitbar ist oder nicht, während demgegenüber § 245 ZPO dem Gericht eine eigene materielle Prüfung sui generis und solcherart ein wichtiges Korrektiv zum Fehlen jeglicher Anspruchsbescheinigungen im Mahnverfahren bietet (vgl. Kodek aaO RZ 19 zu § 245 ZPO). Bestehen etwa Bedenken, dass die begehrten Nebengebühren angefallen sind, kommt § 245 ZPO zur Anwendung, während die Überprüfung der Angemessenheit iSd § 1333 Abs. 3 ABGB der Schlüssigkeitsprüfung unterliegt. Sollten nun tatsächlich Bedenken iSd § 245 ZPO gegen die Richtigkeit der Klagsangaben bestehen, darf das Gericht auch in diesem Fall die Klage nicht zur Gänze oder teilweise abweisen, sondern hat vielmehr die Mahnklage dem Kläger mit der Anweisung zurückzustellen, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen (Kodek aaO Rz 25). Gleichzeitig ist in dieser Anweisung auf die Zurückweisungsmöglichkeit nach § 245 Abs. 3 ZPO hinzuweisen. Wird nun der Anweisung trotz Androhung der Zurückweisungsmöglichkeit nicht bzw. nicht ausreichend Folge geleistet, so ist die Klage nach § 245 Abs. 3 ZPO zwingend zurückzuweisen.Neben dieser Vorgangsweise hat das Gericht die Klage inhaltlich nach Paragraph 245, ZPO in Verbindung mit Paragraph 448, ZPO zu prüfen. Im Rahmen der dort genannten Voraussetzungen ist eine meritorische Überprüfung des Zurechtbestehens der geltend gemachten (vor allem Neben-)Forderungen und die Einhaltung der Gliederungsvorschriften der AFV 2002 durchaus möglich vergleiche Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 245, ZPO). Das Erfordernis der gesonderten Anführung von Nebengebühren dient nicht nur der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges, sondern auch der Ermöglichung der Überprüfung der Angemessenheit des Betreibungsaufwandes im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung, der Überprüfung der Plausibilität der tatsächlichen Richtigkeit der entsprechenden Angaben bei der Prüfung nach Paragraph 245, ZPO und nicht zuletzt der Erhöhung des Auffälligkeitswertes für den Beklagten, sodass dieser in die Lage versetzt wird, gegebenenfalls einen Teileinspruch zu erheben vergleiche Kodek aaO Rz 6 zu Paragraph 245, ZPO). Aber auch bei ordnungsgemäßer Anführung der im Klagsbetrag enthaltenen Nebenforderungen und Kosten kommt eine Strafbarkeit nach Paragraph 245, Absatz eins, ZPO und ein Vorgehen nach Paragraph 245, Absatz 2, ZPO in Betracht, wenn die diesbezüglichen Behauptungen (zwar formell ordnungsgemäß, aber) inhaltlich unrichtig bzw. unvollständig sind (Kodek, RZ 1998, 242). Insbesondere nach dem Inkrafttreten des Zinsrechtsänderungsgesetzes liegt nunmehr das Schwergewicht der Prüfung nach Paragraph 245, ZPO auf der Prüfung der Höhe der geltend gemachten Nebenforderungen vergleiche Dehn, RdW 2002/486). Paragraph 245, ZPO unterscheidet sich insoweit von der Schlüssigkeitsprüfung, als sich letztere nur darauf bezieht, ob der erhobene Anspruch aus den vorgebrachten Tatsachen ableitbar ist oder nicht, während demgegenüber Paragraph 245, ZPO dem Gericht eine eigene materielle Prüfung sui generis und solcherart ein wichtiges Korrektiv zum Fehlen jeglicher Anspruchsbescheinigungen im Mahnverfahren bietet vergleiche Kodek aaO RZ 19 zu Paragraph 245, ZPO). Bestehen etwa Bedenken, dass die begehrten Nebengebühren angefallen sind, kommt Paragraph 245, ZPO zur Anwendung, während die Überprüfung der Angemessenheit iSd Paragraph 1333, Absatz 3, ABGB der Schlüssigkeitsprüfung unterliegt. Sollten nun tatsächlich Bedenken iSd Paragraph 245, ZPO gegen die Richtigkeit der Klagsangaben bestehen, darf das Gericht auch in diesem Fall die Klage nicht zur Gänze oder teilweise abweisen, sondern hat vielmehr die Mahnklage dem Kläger mit der Anweisung zurückzustellen, die gleichzeitig zu bezeichnenden, für die Entkräftung der Vermutung erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen (Kodek aaO Rz 25). Gleichzeitig ist in dieser Anweisung auf die Zurückweisungsmöglichkeit nach Paragraph 245, Absatz 3, ZPO hinzuweisen. Wird nun der Anweisung trotz Androhung der Zurückweisungsmöglichkeit nicht bzw. nicht ausreichend Folge geleistet, so ist die Klage nach Paragraph 245, Absatz 3, ZPO zwingend zurückzuweisen.
Die vom Erstgericht aufgezeigten Bedenken gegen die Klagsangaben lassen wohl keine „a limine Abweisung" zu, sie sind aber durchaus einer - wie oben aufgezeigt - Überprüfung im Rahmen des Mahnverfahrens zugänglich. Im Gegensatz zur Entscheidung des LGZ Wien zu 34 R 13/03v (EFSlg 105828) steht es dem Gericht sehr wohl zu, bei der Schlüssigkeitsprüfung die Angemessenheit der geltend gemachten Nebengebühren vor Erlassung eines Zahlungsbefehles ohne Einspruch des Beklagten zu prüfen bzw die Inkassokosten im Rahmen des § 245 ZPO bei allfälligen Bedenken auf der Tatsachenebene zu hinterfragen (vgl. hg. 13 R 162/05 d, 13 R 174/05 v, 13 R 173/05 x, 13 R 163/05 a). Im Lichte der dargestellten Erwägungen erweist sich somit der Rekurs im Sinne des Aufhebungsantrages als berechtigt.Die vom Erstgericht aufgezeigten Bedenken gegen die Klagsangaben lassen wohl keine „a limine Abweisung" zu, sie sind aber durchaus einer - wie oben aufgezeigt - Überprüfung im Rahmen des Mahnverfahrens zugänglich. Im Gegensatz zur Entscheidung des LGZ Wien zu 34 R 13/03v (EFSlg 105828) steht es dem Gericht sehr wohl zu, bei der Schlüssigkeitsprüfung die Angemessenheit der geltend gemachten Nebengebühren vor Erlassung eines Zahlungsbefehles ohne Einspruch des Beklagten zu prüfen bzw die Inkassokosten im Rahmen des Paragraph 245, ZPO bei allfälligen Bedenken auf der Tatsachenebene zu hinterfragen vergleiche hg. 13 R 162/05 d, 13 R 174/05 v, 13 R 173/05 x, 13 R 163/05 a). Im Lichte der dargestellten Erwägungen erweist sich somit der Rekurs im Sinne des Aufhebungsantrages als berechtigt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Landesgericht Eisenstadt
Anmerkung
EES00077 13R230.05dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00230.05D.1012.000Dokumentnummer
JJT_20051012_LG00309_01300R00230_05D0000_000