(1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 555 bis 559).
(2) Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
1. | die Klage zurückzuweisen ist; | |||||||||
2. | die Forderung nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist; | |||||||||
3. | der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat; | |||||||||
4. | die Klage unschlüssig ist. |
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