Norm
ZPO §244Rechtssatz
Sobald die Voraussetzungen für das obligatorische Mahnverfahren nach § 244 ZPO nur für eine beklagte Partei nicht vorliegen, ist dieses nicht anzuwenden. Der Beschluss ist daher aufzuheben und hinsichtlich aller Beklagter im ordentlichen Verfahren fortzufahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000029Im RIS seit
19.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018