RS OGH 2017/3/14 18R6/17m

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Veröffentlicht am 14.03.2017
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Norm

ZPO §244

Rechtssatz

Sobald die Voraussetzungen für das obligatorische Mahnverfahren nach § 244 ZPO nur für eine beklagte Partei nicht vorliegen, ist dieses nicht anzuwenden. Der Beschluss ist daher aufzuheben und hinsichtlich aller Beklagter im ordentlichen Verfahren fortzufahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000029

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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