Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §406 Aa
Rechtssatz: Auch im Falle des Schlusses der Verhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO ist für das Bestehen des Anspruches als Voraussetzung der Verurteilung der Sachverhalt zur Zeit des Schlusses der Verhandlung und nicht zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Fälligkeit, die gemäß § 406 ZPO wenigstens zur Zeit der Urteilsfällung eingetreten sein muss. Entschei... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §239 Abs2 FZPO §261 Abs6
Rechtssatz: Über den Antrag des Klägers, die Sache an das offenbar nicht unzuständige Gericht zu überweisen, kann nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden. Wurde die abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede bereits geschlossen und die Entscheidung schriftlich vorbehalten, dann kann kein Überweisungsantrag nach § 261 Z 6 ZPO mittels Schriftsatzes gestellt werden. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §503 Z2 C3c
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht für erforderlich hält, so ist seine Entscheidung als der Beweiswürdigung angehörend im Revisionsverfahren nicht überprüfbar. Entscheidungstexte 3 Ob 465/54 Entscheidungstext OGH 1... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §406 Aa
Rechtssatz: Maßgebend ist der Schluss der Verhandlung, nicht der Zeitpunkt der Urteilsschöpfung. Entscheidungstexte 3 Ob 730/53 Entscheidungstext OGH 09.12.1953 3 Ob 730/53 Veröff: SZ 26/298 = EvBl 1954/31 S 45 3 Ob 147/57 Entscheidungstext OGH 20.03.1957 3 Ob 147/57 Beisatz: Das gilt auch für ein V... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt die Verurteilung der beklagten Partei zur Herausgabe des im Begehren näher bezeichneten Werkstoff- und Zugehörmaterials mit der Begründung: , sie habe dieses Material der beklagten Partei zur Fertigstellung in Lohnarbeit übergeben, die beklagte Partei sei jedoch behördlich aufgelöst worden und habe den Auftrag deshalb nicht ausführen können, weshalb sie zur Rückstellung des Materials verpflichtet sei. Die beklagte Partei wendete gegen den Klagsanspruch, den s... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §503 Z2
Rechtssatz: Wenn das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigt, die sich erst nach dem Urteil erster Instanz ereignet haben und die Berufungsverhandlung nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen wurde, um Ergebnisse eines anderen Verfahrens abzuwarten, wurde zwar gegen das Novenverbot verstoßen, doch kann dies nicht mit Revision geltend gemacht werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §503 Z2
Rechtssatz: Auf die Wiedereröffnung eines nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossenen Verfahrens haben die Parteien keinen Anspruch. Das Unterbleiben einer amtswegigen Wiedereröffnung kann nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn neues Prozessmaterial vorliegt, dessen Erörterung erforderlich ist, oder wenn sich weitere Aufklärungen oder Ergänzungen des Vorgebrachten als notwendig erweisen. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §503 Z2
Rechtssatz: Es begründet Mangelhaftigkeit, wenn die Verhandlung erster Instanz nach § 193 Abs 3 geschlossen wird, obwohl noch der größte Teil der Beweise ausständig ist und die Parteien auf die Beweiserörterung nicht verzichtet haben, und das Berufungsgericht diesen Mangel nicht beseitigt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 718/50 Entscheidungstext OGH 06.11.1... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3
Rechtssatz: Die Schließung des Verfahrens kann auch dann stattfinden, wenn nur die Herbeischaffung der Auskunft einer Behörde angeordnet wird. Entscheidungstexte 1 Ob 407/47 Entscheidungstext OGH 18.06.1947 1 Ob 407/47 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1947:RS0036944 Dokum... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3ZPO §279 Abs2ZPO §332 Abs2ZPO §365 Abs2
Rechtssatz: Wurde das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so kann nach fruchtlosem Ablauf der nach § 365 Abs 2 ZPO erteilten Frist ohne neuerliche Verhandlung der Beweis als verwirkt erklärt und das Urteil gefällt werden. Entscheidungstexte 3 Ob 330/35 Entscheidungstext OGH 24.04.1935 3 Ob 330/35 Veröff: SZ 17/7... mehr lesen...
Norm: ZPO §193 Abs3
Rechtssatz: Der Verzicht im Sinne des § 193 Abs 3 ZPO muß ausdrücklich oder doch deutlich erklärt werden. Über die Entbehrlichkeit der mündlichen Verhandlung ist Beschluß zu fassen. Entscheidungstexte 3 Ob 873/27 Entscheidungstext OGH 06.09.1927 3 Ob 873/27 SZ 9/213 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...