Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Wenn das Berufungsgericht nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht für erforderlich hält, so ist seine Entscheidung als der Beweiswürdigung angehörend im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036984Dokumentnummer
JJR_19540714_OGH0002_0030OB00465_5400000_001