RS OGH 1954/7/14 3Ob465/54, 1Ob99/58, 8Ob48/62, 2Ob185/76 (2Ob186/76), 2Ob14/80, 2Ob567/82, 8Ob1559/

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Veröffentlicht am 14.07.1954
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Norm

ZPO §193 Abs3
ZPO §503 Z2 C3c

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht nach Einlangen der Beweisaufnahmeakten mit Rücksicht auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme eine Wiedereröffnung der Verhandlung nicht für erforderlich hält, so ist seine Entscheidung als der Beweiswürdigung angehörend im Revisionsverfahren nicht überprüfbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0036984

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0030OB00465_5400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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