Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Es begründet Mangelhaftigkeit, wenn die Verhandlung erster Instanz nach § 193 Abs 3 geschlossen wird, obwohl noch der größte Teil der Beweise ausständig ist und die Parteien auf die Beweiserörterung nicht verzichtet haben, und das Berufungsgericht diesen Mangel nicht beseitigt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036922Dokumentnummer
JJR_19501106_OGH0002_0020OB00718_5000000_001