RS OGH 1950/11/6 2Ob718/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1950
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Norm

ZPO §193 Abs3
ZPO §503 Z2

Rechtssatz

Es begründet Mangelhaftigkeit, wenn die Verhandlung erster Instanz nach § 193 Abs 3 geschlossen wird, obwohl noch der größte Teil der Beweise ausständig ist und die Parteien auf die Beweiserörterung nicht verzichtet haben, und das Berufungsgericht diesen Mangel nicht beseitigt hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 718/50
    Entscheidungstext OGH 06.11.1950 2 Ob 718/50
    Veröff: JBl 1951,160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036922

Dokumentnummer

JJR_19501106_OGH0002_0020OB00718_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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