Norm
ZPO §193 Abs3Rechtssatz
Wurde das Verfahren nach § 193 Abs 3 ZPO geschlossen, so kann nach fruchtlosem Ablauf der nach § 365 Abs 2 ZPO erteilten Frist ohne neuerliche Verhandlung der Beweis als verwirkt erklärt und das Urteil gefällt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1935:RS0036942Dokumentnummer
JJR_19350424_OGH0002_0030OB00330_3500000_001